Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

— 722 — 
ebenen Ansprüche auf den Empfang von Aktien für nichtig zu erklären. Eine 
olche Erklärung erfolgt auf Beschluß des Verwaltungsrathes durch öffentliche 
Bekanntmachung, unter Angabe der Nummemn der Aktien. An die Stelle der 
auf diese Art ausscheidenden Akrionaire können von dem Verwaltungsrathe neue 
Aktienzeichner zugelassen werden. Derselbe ist auch berechtigt, die fälligen Ein- 
zahlungen nebst der Konvemionalstrafe gegen die ersten Aktienzeichner gerichtlich 
einzuklagen, so lange die letzteren noch gesetzlich verhaftet sind. 
Paragraph sieben. 
Ueber die Theilzahlungen werden auf den Namen lautende Interims- 
Quittungen ertheilt und nach Einzahlung des vollen Betrages gegen die Aktien- 
Dokumente ausgewechselt. 
Paragraph acht. 
Die Uebertragung des Eigenthums der Aktien auf einen neuen Eigen- 
thümer kann nur auf eine von letzterem mit zu unterzeichnende schriftliche Er- 
klärung, die keiner öffentlichen Beglaubigung bedarf, erfolgen. Diese Erklärung 
ist mit der Aktie dem Verwaltungsrathe vorzulegen. Sie soll ebenso, wie jede 
andere nachzuweisende Veränderung des Eigenthums einer Aktie, von dem Ver- 
waltungsrathe in das Aktienregister eingerragen werden, und daß dies gesche- 
hen, ist auf der Aktie von dem Verwaltungsrathe zu vermerken. 
Paragraph neun. 
Die Aktie ist untheilbar und kann unter Berücksichtigung des Paragraph 
hrer nur durch Einen vertreten werden. Kein einzelner Theilhaber darf mehr 
als Einhundert Akrien besitzen oder erwerben. 
Paragraph zehn. 
Ueber den Betrag der Aktie hinaus ist kein Aktionair, unter welcher Be- 
s#mmung es auch sei, zu Zahlungen verpflichtet, den einzigen Fall der im Pa- 
ragraph sechs vorgesehenen Konventionalstrafe ausgenommen. 
Paragraph elf. 
Gehen Aktien verloren, so soll dem Eigenthümer auf dessen an den Ver- 
waltungsrarh zu richtenden Antrag ein Duplikat derselben ausgefertigt und 
gegen Empfanhseschein ausgeliefert werden, wenn von dem Tage der in vier 
Wochen zu bewirkenden Publikation seines Antrages in den im Paragraph 
zwölf erwähnten Zeitungen mehr als ein Jahr verflossen isi, und ienerhal die- 
ser Zeit die verlorenen Aktien dem Verwaltungsrathe nicht vorgewiesen sind. 
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Oividendenscheine mortifizirt 
werden, so erläßt der Verwaltungsrath dreimal in Zwischenrdumen von vier 
Monaten eine öffentliche Aufforderung, jene Dokumente einzuliefern, oder die 
etwaigen Rechte an denselben geltend zu machen. Sind, nachdem zwei Mo- 
nate nach der letzten Aufforderung vergangen, die Dokumente nicht eingeliefert, 
oder die Rechte nicht geltend gemacht worden, so erklärt das betreffende Land- 
gericht die Dokumente für nichtig oder verschollen, und hat diese Erklrung 
durch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.