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ebenen Ansprüche auf den Empfang von Aktien für nichtig zu erklären. Eine
olche Erklärung erfolgt auf Beschluß des Verwaltungsrathes durch öffentliche
Bekanntmachung, unter Angabe der Nummemn der Aktien. An die Stelle der
auf diese Art ausscheidenden Akrionaire können von dem Verwaltungsrathe neue
Aktienzeichner zugelassen werden. Derselbe ist auch berechtigt, die fälligen Ein-
zahlungen nebst der Konvemionalstrafe gegen die ersten Aktienzeichner gerichtlich
einzuklagen, so lange die letzteren noch gesetzlich verhaftet sind.
Paragraph sieben.
Ueber die Theilzahlungen werden auf den Namen lautende Interims-
Quittungen ertheilt und nach Einzahlung des vollen Betrages gegen die Aktien-
Dokumente ausgewechselt.
Paragraph acht.
Die Uebertragung des Eigenthums der Aktien auf einen neuen Eigen-
thümer kann nur auf eine von letzterem mit zu unterzeichnende schriftliche Er-
klärung, die keiner öffentlichen Beglaubigung bedarf, erfolgen. Diese Erklärung
ist mit der Aktie dem Verwaltungsrathe vorzulegen. Sie soll ebenso, wie jede
andere nachzuweisende Veränderung des Eigenthums einer Aktie, von dem Ver-
waltungsrathe in das Aktienregister eingerragen werden, und daß dies gesche-
hen, ist auf der Aktie von dem Verwaltungsrathe zu vermerken.
Paragraph neun.
Die Aktie ist untheilbar und kann unter Berücksichtigung des Paragraph
hrer nur durch Einen vertreten werden. Kein einzelner Theilhaber darf mehr
als Einhundert Akrien besitzen oder erwerben.
Paragraph zehn.
Ueber den Betrag der Aktie hinaus ist kein Aktionair, unter welcher Be-
s#mmung es auch sei, zu Zahlungen verpflichtet, den einzigen Fall der im Pa-
ragraph sechs vorgesehenen Konventionalstrafe ausgenommen.
Paragraph elf.
Gehen Aktien verloren, so soll dem Eigenthümer auf dessen an den Ver-
waltungsrarh zu richtenden Antrag ein Duplikat derselben ausgefertigt und
gegen Empfanhseschein ausgeliefert werden, wenn von dem Tage der in vier
Wochen zu bewirkenden Publikation seines Antrages in den im Paragraph
zwölf erwähnten Zeitungen mehr als ein Jahr verflossen isi, und ienerhal die-
ser Zeit die verlorenen Aktien dem Verwaltungsrathe nicht vorgewiesen sind.
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Oividendenscheine mortifizirt
werden, so erläßt der Verwaltungsrath dreimal in Zwischenrdumen von vier
Monaten eine öffentliche Aufforderung, jene Dokumente einzuliefern, oder die
etwaigen Rechte an denselben geltend zu machen. Sind, nachdem zwei Mo-
nate nach der letzten Aufforderung vergangen, die Dokumente nicht eingeliefert,
oder die Rechte nicht geltend gemacht worden, so erklärt das betreffende Land-
gericht die Dokumente für nichtig oder verschollen, und hat diese Erklrung
durch