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durch die im Paragraph zwölf beslimmten öffentlichen Blätter zur oͤffentlichen
Kenntniß zu bringen, und es werden an deren Stelle andere ausgeferktigt.
Paragraph zwölf.
Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in der
„Cölnischen Zeitung“ und in dem zu Berlin erscheinenden „Preußischen Staats-
Anzeiger“. Bei dem Eingehen eines der genannten Blätter soll die Bekannt-
machung durch das übrig bleibende so lange genügen, bis die Generaloersamm-
lung für die eingegangene Zeitung eine ankere bestimmt hat.
Die Regierung kann, sobald sie es erforderlich erachtet, vorschreiben,
welche Blä##ter an Stelle der oben genannten treten sollen, und ist die desfallsige
Verfügung durch das Amtsblatt bekannt zu machen.
Tit. III.
Von den Geschäften der Bank.
Paragraph dreizehn.
* Die Bank ist zur Erreichung der im Paragraph eins angegebenen Zwecke
efugt:
Erstens, gezogene und trockene (eigene) Wechsel, die im Inlande zahlbar
sind, zu diskontiren. Die zur Diskontirung angebotenen Papiere müssen mit
einem auf die Bank lautenden Giro versehen sein, dürfen nicht später als drei
Monate nach dem Datum der Diskontirung verfallen, und es müssen aus ihnen
wenigstens drei solide Verbundene haften.
Zweitens, Kredit und Darlehen zu bewilligen, jedoch nicht auf längere
Zeit als drei Monate und nur gegen Verpfändung von
a) Urstoffen und Waaren, die im Inlande lagern und dem Verderben nicht
unterworfen sind;
b) von inlaͤndischen Staats-, Kommunal- oder anderen unter Autoritaͤt des
Staates von Korporationen oder Gesellschaften ausgegebenen geldwerthen,
auf den Inhaber lautenden Papieren, sowie von Wechseln auf Plätze des
Aulandes; desgleichen von ungemünztem oder gemünztem Gold und
ilber.
Inländische Papiere, die auf den Namen lauten, dürfen in der Regel
Mtelrliehen werden. Ausnahmen bestimmt die Geschäftsinstruktion für die
Direktion.
Der Widerspruch des Kommissars des Staates gegen die Beleihung von
Papieren dieser Art ist für die Gesellschaft maaßgebend.
Die Beleihung der eigenen Aktien oder der Aktien anderer Privakbanken
ist der Gesellschaft unbedingt untersagt.
' Drittens,EffektendetvoksiehendsubLiu-b.bezeichnetenAkt,sowie
edle Metalle oder fremde Münzen zu kaufen und zu verkaufen. Jedoch darf
der Ankauf von inländischen Seaats-, Kommunal= oder anderen, unter Autoririt
(Tr. 4327.) · e