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des Staates von Korporationen oder Gesellschaften ausgegebenen, auf den In-
haber lautenden geldwerthen Papieren nur dis zu dem durch die Geschäfts-
Instruktion festgesetzten Betrage statrfinden, und der Bestand von dergleichen
Effekten ein Drittel des eingezahlten Stammkapitals niemals überschreiten.
Viertens, das Inkasso von Wechseln, Geldanweisungen, Rechnungen und
Effekten, die in der Rheinprovinz zahlbar sind, zu besorgen; unverzinsbare
Kapitalien ohne Verbriefung, jedoch gegen Empfangsbescheinigungen, die nur
auf den Namen des Einzahlenden lamen dürfen, anzunehmen, und mit den
Eigenthümern der solchergestalt einkassirten oder angenommenen Gelder und
Effekten in Giroverkehr zu treten.
Fünftens, Noten nach näherer Vorschrift der Paragraphen fünfzehn
bis achtzehn auszugeben und einzuziehen.
Andere als die vorstehend bezeichneten Geschäfte sind der Bank nicht
gestattet; besonders darf sie keine Kapitalien auf Hypotheken unterbringen. Auch
hat dieselbe die ihr gestatteten Geschäfte auf die Preußische Rheinprovinz zu
beschränken.
Paragraph vierzehn.
Die Bank zahlt und rechnet in Preußischem Silbergelde nach den Werthen,
welche durch das Gesetz über die Münzverfassung in den Preußischen Staaten
vom dreißigsten September achtzehnhundert ein und zwanzig, Gesetz-Sammlung
Nummer sechshundert drei und siebenzig, besiimmt worden sind.
Paragraph funfzehn.
Die Bank hat das Recht, während der Daner ihres Bestehens unverzinsbare,
auf jeden Inhaber lautende Noten (Paragraph dreizehn Nummer fünf) bis zum
Betrage Einer Million Thaler auszufertigen und in Umlauf zu setzen; jedoch
unterliegt die Ausfertigung und die Form derselben der Genehmigung, bezlehungs-
kweise der Beaufsichtigung der Regierung.
Diese Noken sind der Stempelsteuer nicht unterworfen. Ergiebt sich am
Schlusse eines Geschäftsjahres (Paragraph vier und vierzig) eine Verminde-
rung des Stammkapitals (Paragraph vier) um mehr als den vierten Theil
desselben, so ist die Summe der in Umlauf gesetzten Noten wenigstens auf den
als noch vorhanden nachgewiesenen Betrag des Stammkapitals zu beschrän-
ken. Ebenso darf, wenn die Bank dem Paragraph neunzehn gemäß ihre Ge-
schäfte beginnt, bevor die zweite Hälfte des Stammkapitals eingezahlt ist,
auch die Noten-Ausgabe nur zur Hälfte der bewilligten Einen Million, oder
doch nur bis zur Höhe desjenigen Betrages erfolgen, zu welchem das Stamm-
Kapiktal bereits eingezahlt worden.
Paragraph sechszehn.
Die Noten dürfen nur auf Beträge von zehn, zwanzig, funfzig, Einhundert
und zweihundert Thalern Preußisch Kurant ausgestellt werden, und der Ge-
sammtbetrag der zu zehn Thalern ausgestellren soll die Summe von Einhundert
tausend Thalern, die zu zwanzig Thalern ausgegebenen dürfen ebenfalls die
Summe von Einhundert tausend Thalern und die auf funfzig Thaler lautenden
die Summe von dreihundert tausend Thalern nicht übersteigen.
Pa-