Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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des Staates von Korporationen oder Gesellschaften ausgegebenen, auf den In- 
haber lautenden geldwerthen Papieren nur dis zu dem durch die Geschäfts- 
Instruktion festgesetzten Betrage statrfinden, und der Bestand von dergleichen 
Effekten ein Drittel des eingezahlten Stammkapitals niemals überschreiten. 
Viertens, das Inkasso von Wechseln, Geldanweisungen, Rechnungen und 
Effekten, die in der Rheinprovinz zahlbar sind, zu besorgen; unverzinsbare 
Kapitalien ohne Verbriefung, jedoch gegen Empfangsbescheinigungen, die nur 
auf den Namen des Einzahlenden lamen dürfen, anzunehmen, und mit den 
Eigenthümern der solchergestalt einkassirten oder angenommenen Gelder und 
Effekten in Giroverkehr zu treten. 
Fünftens, Noten nach näherer Vorschrift der Paragraphen fünfzehn 
bis achtzehn auszugeben und einzuziehen. 
Andere als die vorstehend bezeichneten Geschäfte sind der Bank nicht 
gestattet; besonders darf sie keine Kapitalien auf Hypotheken unterbringen. Auch 
hat dieselbe die ihr gestatteten Geschäfte auf die Preußische Rheinprovinz zu 
beschränken. 
Paragraph vierzehn. 
Die Bank zahlt und rechnet in Preußischem Silbergelde nach den Werthen, 
welche durch das Gesetz über die Münzverfassung in den Preußischen Staaten 
vom dreißigsten September achtzehnhundert ein und zwanzig, Gesetz-Sammlung 
Nummer sechshundert drei und siebenzig, besiimmt worden sind. 
Paragraph funfzehn. 
Die Bank hat das Recht, während der Daner ihres Bestehens unverzinsbare, 
auf jeden Inhaber lautende Noten (Paragraph dreizehn Nummer fünf) bis zum 
Betrage Einer Million Thaler auszufertigen und in Umlauf zu setzen; jedoch 
unterliegt die Ausfertigung und die Form derselben der Genehmigung, bezlehungs- 
kweise der Beaufsichtigung der Regierung. 
Diese Noken sind der Stempelsteuer nicht unterworfen. Ergiebt sich am 
Schlusse eines Geschäftsjahres (Paragraph vier und vierzig) eine Verminde- 
rung des Stammkapitals (Paragraph vier) um mehr als den vierten Theil 
desselben, so ist die Summe der in Umlauf gesetzten Noten wenigstens auf den 
als noch vorhanden nachgewiesenen Betrag des Stammkapitals zu beschrän- 
ken. Ebenso darf, wenn die Bank dem Paragraph neunzehn gemäß ihre Ge- 
schäfte beginnt, bevor die zweite Hälfte des Stammkapitals eingezahlt ist, 
auch die Noten-Ausgabe nur zur Hälfte der bewilligten Einen Million, oder 
doch nur bis zur Höhe desjenigen Betrages erfolgen, zu welchem das Stamm- 
Kapiktal bereits eingezahlt worden. 
Paragraph sechszehn. 
Die Noten dürfen nur auf Beträge von zehn, zwanzig, funfzig, Einhundert 
und zweihundert Thalern Preußisch Kurant ausgestellt werden, und der Ge- 
sammtbetrag der zu zehn Thalern ausgestellren soll die Summe von Einhundert 
tausend Thalern, die zu zwanzig Thalern ausgegebenen dürfen ebenfalls die 
Summe von Einhundert tausend Thalern und die auf funfzig Thaler lautenden 
die Summe von dreihundert tausend Thalern nicht übersteigen. 
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