Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

— 725 — 
Paragraph siebenzehn. 
Die Bank ist verpflichtet, die Noten auf Verlangen der Inhaber bei der 
Präsentation sofort in Cöln gegen klingendes Kurant einzulösen. 
Anzeigen eines durch Diebstahl oder irgend ein anderes Ereigniß entstan- 
denen Verlustes der ausgegebenen Noten können die Zahlung an den Voxzei- 
ger niemals aufhalten und sind für die Bank unverbindlich. Der Inhalt des 
gegenwärtigen Paragraph siebenzehn, sowie des nachfolgenden Paragraph zwan- 
zig, ist auf jeder Note deurlich abzudrucken. 
Paragraph achtzehn. 
Die Direktion der Bank und der Verwaltungsrath sind dafür verant- 
wortlich, daß jeder Zeit ein, dem Betrage der zirkulirenden Noten gleicher Be- 
stand an Deckungsmitteln, von mindestens einem Drittel in baarem Gelde, min- 
desiens einem Drittel in diskontirten Wechseln und dem Reste in Effekten, welche 
Eigenrhum der Gesellschaft sein müssen, in einer besonderen, unter dreifachem 
Verschlusse zu haltenden und für die sonstigen Bedürfnisse der Bank nicht zu 
verwendenden Notenkasse aufbewahrt werde. Außerdem dienen alle Darlehns= 
forderungen der Bank gegen Unterpfand und ihre sämmtlichen übrigen Aktiva 
zur Deckung der Noten. 
Paragraph neunzehn. 
Die Bank kann ihre Geschäfte nach den Vorschriften des gegenwärtigen 
Statuts erst dann beginnen, wenn die Hälfte des Stammkapitals nach Maaß- 
gabe des Paragraph vier eingezahlt ist. 
Titel T. 
Von den speziellen Rechten der Bank. 
Paragraph zwanzig. 
Der Bank steht das Recht zu, die von ihr ausgegebenen Noten zur 
Einlösung oder zum Umtausch in einem bestimmten Termine bei Vermeidung 
der Präklusion öffenrlich aufzurufen. Zu diesem Zwecke erläßt sie durch drei- 
malige Bekanntmachungen, in Zwischenrdumen von einem Monate, mittelst der 
im Paragraph zwölf gedachten öffentlichen Blätter und der Amtsblätter der 
Regierungen in den Provinzen der Preußischen Staaten, eine Aufforderung 
zur Einlösung oder zum Umtausch der Noten. 
Nach Ablauf der vorstehenden Fristen werden die Inhaber der Noten, 
welche sich nicht gemeldet haben, in den vorbezeichneten Blättern Behufs der 
Einlôsung oder des Umtausches, zu einem mindestens drei Monate vom Tage 
der letzten Insertion binauszufetzenden Präklusiotermine unter der Warnung 
und mit der rechtlichen Wirkung vorgeladen, daß mit Ablauf dieses Termins 
alle Ansprüche an die Bank aus den aufgerufenen Noten erlöschen. 
Anmeldungen zum Schutze gegen die Praklusion sind nicht zulässig, viel- 
(Nr. 432) mehr
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.