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mehr tritt diese letztere unmittelbar mit dem Ablaufe des Präklusiotermins gegen
alle diejenigen ein, welche sich nicht gemeldet haben, dergestalt, daß jeder An-
spruch auf Einlösung oder Umtausch erloschen ist, alle aufgerufenen, nicht ein-
gelieferten Noten werthlos sind und, wenn sie etwa noch zum Vorschein kom-
men, von der Bank angehalten und vernichtet werden können. Der Betrag
der solchergestalt präkludirten Noten soll zu mildthätigen Zwecken nach näherer
Bestimmung des Verwaltungsrathes verwendet werden.
Titel V.
Von dem Verwaltungsrathe.
Paragraph ein und zwanzig.
Die obere Leitung der Gesellschaft, sowik die Verkretung derselben in
allen Beziehungen, wird einem von der Generalversammlung ernanmen Ver-
waltungsrathe anvertraut. Die Wahlverhandlung erfolgt in Gegenwart eines
Notars, und ein von diesem über das Resultat derselben ausgeste Akt bildet
die Legitimation der Verwaltung. «
DetVekwaltunskathbestehtauszwdlfMitgliedetmJhkeFunktionen
dauern sechs Jahre. Alle zwei Jahre scheiden vier Mitglieder aus dem Ver-
waltungsrathe aus. Die Generalversammlung wählt (14 Nachfolger durch
geheime Abstimmung.
Welche Mitglieder in den Jahren, wo der Turnus noch nicht feststeht,
auszuscheiden haben, wird durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden (ind
wieder wählbar. Die Namen der Gewählten werden durch die im Pragraph
zwölf benannten Zeitungen öffentlich bekannt gemacht.
Paragraph zwei und zwanzig.
Für die ersten zwei Jahre nach Eröffnung des Geschäftsbetriebes bilden
die im Eingange dieses Aktes aufgeführten?) Herren: Bel, Camphausen, Deich-
mann, Herstatt, Heuser, Mevissen, Morel, Abraham Oppenheim, Jakob vom
Rath, Rautenstrauch, Schnitzler und Seydlitz, den Verwaltungsrath. Die erste
theilweise Erneuerung des Verwaltungsrathes findet demnach in der ordentlichen
Generalversammlung des dritten Betriebsjahres statt.
Paragraph drei und zwanzig.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß mindestens zehn Aktien be-
sitzen oder erwerben; die Dokumente dieser Aktien werden in das Archiv der
Gesellschaft hinterlegt und bleiben, so lange die Funktionen des Inhabers als
Verwaltungsrath dauern, unveräußerlich.
Paragraph vier und zwanzig.
Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und
—ier Anmerkung. Der Notarialakt, auf dessen Eingang sich diese Worte beziehen, ist per nicht mit
einen