Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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einen Vizepraͤsidenten. Ihre Funktionen in dieser Eigenschaft dauern Ein Jahr; 
sie sind nach Ablauf desselben wieder waͤhlbar. Sollten Beide verhindert sein, 
einer Sitzung des Verwaltungsrathes beizuwohnen, so uͤbernimmt das nach den 
Lebensjahren aͤlteste Mitglied den Vorsit. 
Paragraph fuͤnf und zwanzig. 
Kommt in außergewöhnlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des Ver- 
waltungsrathes zur Erledigung, so wird dieselbe vorläufig für die Dauer bis 
zur nächsten Generalversammlung von dem Verwaltungsrathe wieder besetzt. 
Die definitive Wiederbesetzung erfolgt durch Wahl der Generalversammlung. 
Das in dieser Weise gepähß Milglied scheidet an dem Termine aus, an 
welchem die Dauer der Funktionen seines Vorgängers aufgehört haben würde. 
Bis zu der im Paragraph zwei und zwanzig bestimmten ersten theilweisen Er- 
neuerung ergänzt der Verwaltungsrath sich selbst. 
Paragraph sechs und zwanzig. 
Der Verwaltungsrath versammelt sich so oft, als er es für dienlich er- 
achtet, an festzusetzenden Terminen, auf Einladung des Püsidenten oder auf 
den Antrag von drei Verwaltungsräthen, in der Regel mindestens monatlich 
einmal, um von dem Gange der Geschäfte Kenntniß zu nehmen und Erfor- 
derliches zu beschließen. Die Beschlüsse des Verwaltungsrathes werden nach 
absoluter Stimmenmehrheir der anwesenden Mitglieder gefaßt. Im Falle der 
Stimmengleichbeit überwiegt die Stimme des Präsidenten, oder in dessen Ab- 
wesenheit des Wizepräsidenten, beziehungsweise des in deren Stelle tretenden 
anwesenden dltesten Mitgliedes des Verwaltungsrathes. Zur Fassung eines 
gältigen Beschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens sieben Mitgliedern er- 
forderlich. . 
Paragraph sieben und zwanzig. 
Der Verwaltungsrath beraͤth und verfuͤgt innerhalb der Graͤnzen des 
Statuts uͤber alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit diese nicht der Be- 
schlußnahme der Generalversammlung vorbehalten sind. Zu den ausschließlichen 
Befugnissen und Pflichten des Verwaltungsrathes gehört: 
a) die Anorduung solcher Maaßregeln, die er zu einem geregelten und den 
Zwecken der Bank angemessenen Betriebe der Geschaͤfte fuͤr noͤthig er- 
achtet. Die Direktion hat den von dem Verwaltungsrathe ihr mitge- 
theilten Beschluͤssen desselben Folge zu leisten; 
h) die genaue Kenntnißnahme von der Seitens der Direktion bei den jedes- 
mallgen Versammlungen des Verwaltungsrathes ihm vorzulegenden 
Uebersicht der Kasse der Bank, des Wechselporkefeuilles und der Lom- 
bardbesltände; Z Z„ % 
c) die Abfassung von Geschäftsinstruktionen für das Personal der einzelnen 
Geschäftszweige; — 
d)diemonatlicheRevisionderKasse,be1-Wechsel-undLombgrdbestcknde 
durch zu deputirende Mitglieder, welche ein Protokoll uͤber die Revision 
aufzunehmen haben; 
Jahrgang 1855. (Nr. 4327 99 e) außer-
	        
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