Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Anordnung des Verwaltungsrathes aus dessen Mitte yon Zeit zu Zeit wech- 
selnden Mitgliedern, die jedoch nie einer und dekselden Firma angehbren dürfen. 
Die Legitimation des vollziehenden Direktors, sowie seines Stellvertreters (Pa- 
ragraph fünf und dreigig) bilder die von dem Verwaltungsrathe zu ertheilende 
WVollmacht oder Bestallung. Die Namen derselben, sowie diejenigen der den 
Verwaltungsrath bildenden Firwlene sind bei Konstiturrung der Bank und 
demnächst bei jedem in den Personen eintrekenden Wechsel, in den durch den 
Paragraphen zwölf bezeichneten Blättern zu veröffentlichen. Dricten Personen 
gegenüber kann nicht entgegengesetzt werden, daß Mitglieder des Verwalkungs- 
rathes, welche als Direktoren gehandelt haben, dazll von dem Verwaltungs-= 
rathe nicht abgeordnet gewesen seien. 
Paragraph ein und dreißig. 
Die Direktion vertritt die Gesellschaft nach Außen, bringt die Bank- 
geschäfte zur Ausführung und besorgt die Verwaltung des Bankvermögens, hat 
jedoch in Gemäßheit des Paragran sieben und zwanzig bei der Ausübung aller 
dieser Funktionen die Vorschriften und Anweisungen des Verwaltungsrathes 
zu befolgen, und handelt in dem vorstehend ihr überwiesenen Wirkungskreise 
nur insoweit selbstständig, als die gegenwärtigen Statuten und ihre Instruk- 
tion sie nicht beschränken. Diese Instruktion ist jedoch nur zwischen den Mit- 
gliedern der Direktion, des Verwaltungsrathes und der Gesellschaft als solcher, 
nicht aber dritten Personen gegenüber wirksam. Den letzteren kann die Be- 
hauptung einer Verletzung jener Instruktion mit Erfolg nicht entgegengestellt 
werden. 
Paragraph zwei und dreißig. 
Die vorstehend bezeichneten Befugnisse der Direktion erstrecken sich sowohl 
bei gerichtlichen als außergerichtlichen Geschften auf alle Fälle, in welchen die 
Gesetze eine Spezial-Vollmacht erfordern. Den Nachweis, daß die Direktion 
hlealb der ihr zustehenden Befugnisse gehandelt habe, ist dieselbe gegen dritte 
Personen zu führen nicht verbunden. 
Paragraph drei und dreißig. 
Zu Quittungen über Gelder, Dokumente und Vermögens-Objekte über- 
haupt, desgleichen zur Ausstellung der Wechsel-Giri, ist die unter der Firma 
der Bank (Paragraph eins) zu vollziehende gemeinschaftliche Unterschrift eines 
der Paragraph dreißig gedachten Direktoren und des Rendanten (Paragraph 
sieben und zwanzig) erforderlich. In allen übrigen Fckllen sind Erklärungen, 
Urkunden und Verhandlungen der Direktion mindestens von zweien Direktions= 
Mitgliedern unter der Firma der Bank zu unterschreiben. 
Nur die nach der vorstehenden Norm vollzogenen Untexschriften verpflich- 
ten die Bank, und zwar sowohl gegen jede richterliche und, andere öffentliche 
Behörde, als gegen jeden Privaten. Gerichtliche Eide Namens der Bank wer- 
den von den Milgliedern der Direktion abgeleistet. 
(Nr. 4327.) 99* Pa-
	        
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