Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

— 731 — 
Paragraph acht und dreißig. 
Ein jedes Oirektionsmitglied ist befugt, in dringenden Fallen den Prä- 
sidenten des Verwaltungsrarhes zur Berufung einer außerordenrlichen Sitzung 
aufzufordern. 
Tit. VII. 
Von den Generalversammlungen. 
Paragraph neun und dreißig. 
Die Generalversammlung tritt jedes Jahr im Monat März zu Cöln 
zusammen. 
Außerordentliche Generalversammlungen veranstaltet die Direkrion, so oft 
sie es den Umsiänden angemessen erachtet oder der Verwaltungsrath darauf 
antragt. Die erste gewöhnliche Generalversammlung findet jedoch erst im zweiten 
Geschäftsjahre statt. 
ç Bei der Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung müssen 
die Berathungsgegenstände summarisch bezeichnet sein. Die Einladungen zu 
allen Generalversammlungen geschehen durch eine Benachrichtigung, werske 
zweimal, das erste Mal mindesiens zwanzig Tage vor dem Versammlungs- 
ter ine, in die durch Paragraph zwölf bezeichneten Zeitungen inserirt wird. 
Paragraph vierzig. 
Die Generalversammlung besteht aus allen Aktionairen, welche seit zwei 
Monaten vor dem Tage der Berufung in den Büchern der Gesellschaft ein- 
getragen sind. 
In der Generalversammlung hat der Inhaber von fünf Aktien Eine 
Stimme, von zehn Aktien zwei Stimmen, von fünfzehn Aktien drei Stimmen, 
von zwanzig Aktien vier Stimmen und für jede weitere fünf Aktien Eine Stimme, 
so daß der Inhaber von Einhundert Aktien zwanzig Stimmen hat. 
Abwesende Aktionaire können sich nur durch anwesende stimmberechrigte 
Aktionaire vertreken lassen. Jedoch ist die Vertretung der Ehefrauen durch 
ihre Männer und der Handlungshäuser durch ihre Prokuristen gestattet. 
Minderjährige werden gesetzlich durch ihre Vormünder repräsentirt. Der 
Vertreter hat die desfallsige schriftliche Wollmacht vor Eröffnung der Ver- 
handlungen bei der Verwaltung niederzulegen. Zwanzig Stimmen bilden das 
Maximum, welches ein Aktionair für die von ihm vertretenen und für seine 
eigenen Aktien zusammengenommen haben kann. Die Beschlüsse der Anwesenden 
sind für die Adwesenden verbindlich. 
(Nr. 4327.) Pa-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.