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Paragraph acht und dreißig.
Ein jedes Oirektionsmitglied ist befugt, in dringenden Fallen den Prä-
sidenten des Verwaltungsrarhes zur Berufung einer außerordenrlichen Sitzung
aufzufordern.
Tit. VII.
Von den Generalversammlungen.
Paragraph neun und dreißig.
Die Generalversammlung tritt jedes Jahr im Monat März zu Cöln
zusammen.
Außerordentliche Generalversammlungen veranstaltet die Direkrion, so oft
sie es den Umsiänden angemessen erachtet oder der Verwaltungsrath darauf
antragt. Die erste gewöhnliche Generalversammlung findet jedoch erst im zweiten
Geschäftsjahre statt.
ç Bei der Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung müssen
die Berathungsgegenstände summarisch bezeichnet sein. Die Einladungen zu
allen Generalversammlungen geschehen durch eine Benachrichtigung, werske
zweimal, das erste Mal mindesiens zwanzig Tage vor dem Versammlungs-
ter ine, in die durch Paragraph zwölf bezeichneten Zeitungen inserirt wird.
Paragraph vierzig.
Die Generalversammlung besteht aus allen Aktionairen, welche seit zwei
Monaten vor dem Tage der Berufung in den Büchern der Gesellschaft ein-
getragen sind.
In der Generalversammlung hat der Inhaber von fünf Aktien Eine
Stimme, von zehn Aktien zwei Stimmen, von fünfzehn Aktien drei Stimmen,
von zwanzig Aktien vier Stimmen und für jede weitere fünf Aktien Eine Stimme,
so daß der Inhaber von Einhundert Aktien zwanzig Stimmen hat.
Abwesende Aktionaire können sich nur durch anwesende stimmberechrigte
Aktionaire vertreken lassen. Jedoch ist die Vertretung der Ehefrauen durch
ihre Männer und der Handlungshäuser durch ihre Prokuristen gestattet.
Minderjährige werden gesetzlich durch ihre Vormünder repräsentirt. Der
Vertreter hat die desfallsige schriftliche Wollmacht vor Eröffnung der Ver-
handlungen bei der Verwaltung niederzulegen. Zwanzig Stimmen bilden das
Maximum, welches ein Aktionair für die von ihm vertretenen und für seine
eigenen Aktien zusammengenommen haben kann. Die Beschlüsse der Anwesenden
sind für die Adwesenden verbindlich.
(Nr. 4327.) Pa-