Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Paragraph ein und vierzig. 
Die Generalversammlung, regelmaͤßig konstituirt, stellt die Gesammtheit 
der Aktionaire dar. Der zeitige Vorsitzende des Verwaltungsrathes fuͤhrt auch 
den Vorsitz in der Generalversammlung und ernennt den Protokollfuͤhrer und 
die Skrutatoren. Zu Skrutatoren koͤnnen weder Verwaltungsraäthe noch Beamte 
der Gesellschaft ernannt werden. 
In den regelmäßigen Generalversammlungen werden die Geschäfte in 
nachfolgender Ordnung verhandelt: Erstens, Bericht des Verwaltungsrathes 
über die Lage des Geschäftes im Allgemeinen und über die Resultate des ver- 
flossenen Jahres insbesondere; zweitens, Wahl der Mitglieder des Verwaltungs- 
rathes; drittens, Berathung und Beschlußnahme über die Anträge des Ver- 
waltungsrathes, sowie über die Anträge einzelner Aktionaire; letztere müssen vor 
der Berufung der Generalversammlung dem Verwaltungsrathe schriftlich ein- 
ereicht sein; viertens, Wahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag er- 
alten, die Bilanz mit den Büchern und Skripruren der Gesellschaft zu ver- 
gleichen und, rechtfindend, dem Verwaltungsrathe die Decharge zu ertheilen. 
Paragraph zwei und vierzig. 
Die außerordentlichen Generalversammlungen beschäftigen sich nur mit 
Gegenständen, die bei der Berufung bezeichnet sind. 
Paragraph drei und vierzig. 
Die Beschlüsse und Wahlen der Generalversammlung vollbringen sich 
mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der Stimmen giebt diejenige 
des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Die Wahlen werden vermittelst geheimen Skrutiniums vorgenommen. 
Auf den Antrag des Vorsitzenden, sowie auf den Antrag von wenigstens fünf 
Aktionairen muß auch über andere Gegenstände durch geheimes Skrutinium ab- 
gestimmt werden. 
Die Protokolle der Generalversammlungen werden von einem Notar auf- 
genommen und von dem Büreau und von denjenigen anwesenden Aktionairen, 
welche es wünschen, unterzeichnet. 
Titel VIII. 
Rechnungsablage, Dividende, Reservefonds. 
Paragraph vier und vierzig. 
Die Bücher der Bank werden mit dem ein und dreißigsten Dezember 
jeden
	        
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