Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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fuͤnf Jahren, von dem Tage ab gerechnet, an welchem dieselben zahlbar ge- 
stellt sind. 
Tit. IX. 
Verfahren bei der Auflôsung. 
Paragraph sieben und vierzig. 
Die Bank ist verpflichtet, jedenfalls bis zum Ablaufe der Konzession, 
enn aber die Auflösung der Gesellschaft schon früher beschlossen werden sollte, 
imnerhalb Jahresfrist nach dem Beschlusse, ihre sämmtlichen Noken einzulösen. 
Wird die Auflösung der Gesellschaft innerhalb des letzten Jahres vor dem Ab- 
laufe der Konzession beschlossen, so müssen bis zu diesem Zeitpunkte sämmtliche 
Noten eingelöst werden. 
Paragraph acht und vierzig. 
In allen Fällen, in denen die Auflösung der Bank nach Vorschrift der 
Gesetze erfolgt, ilt eine Generalversammlung der Aktionaire in möglichst kurzer 
Frisi von dem Verwaltungsrathe zu berufen, und in derselben sind die Grund- 
sätze fesizustellen, nach denen bei dem Liquidationsgeschäfte verfahren werden 
soll. Bei Auflösung der Gesellschaft kommen die Vorschriften des Paragraph 
neun und zwanzig des Gesetzes über die Aktiengesellschaften vom neunten No- 
vember achtzehnhundert drei und vierzig (Gesetz-Sammlung vom Jahre acht- 
zehnhundert drei und vierzig Seite dreihundert sechs und vierzig) zur Anwen- 
dung. Die eingelösten Noken sind unker Aufsicht des Kommissarius des Staa- 
tes zu vernichten, und die Vernichtung ist mirtelst eines gerichtlich oder notariell 
aufzunehmenden Dokumenks, in welchem die Noten nach Nummern genau be- 
zeichner sein müssen, zu beurkunden. Die Beträge der nicht ringelhhen und 
prdkludirten Noten werden nach näherer Bestimmung des Verwaltungsratrhes 
zu mildthätigen Zwecken verwendet. 
Paragraph neun und vierzig. 
Nach beendigtem Liquidationsgeschäft ist eine Generalversammlung von 
dem Verwaltungsrathe nach den im gegenwärtigen Stature für die Konvokation 
egebenen Vorschriften zum Zwecke der Vorlegung der Schlußrechnung und 
Ertheilung der Decharge zu berufen. Die von den in dieser Versammlung 
anwesenden, nicht zur Verwaltung gehörenden Aktionairen ertheilte Decharge 
befreit, sämmtliche Verwaltungsvorstände dieser Bank, den Aktionairen gegen- 
über, von allem und jedem ferneren Nachweis, sowie von jedem Anspruch we- 
gen der erfolgten Liquidation. 
Eine
	        
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