Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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(Nr. 4328.) Allerhoͤchster Erlaß vom 10. Dezember 1856., betreffend die Verleihung der 
fiskalischen Vorrechte fuͤr den Bau und die Unterhaltung der Chaussee 
von Garz nach Glewitzer Faͤhre auf der Insel Ruͤgen. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer 
Chaussee von Garz nach Glewitzer Fähre auf der Insel Rügen, im Regie- 
rungsbezirk Stralsund, genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das 
Expropriationsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, im- 
gleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Ma- 
lerialien, nach Maaßgabe der für die Scaats-Chausseen bestehenden Vor- 
schriften, auf diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich 
den Neu-Vorpommerschen Kommunalständen gegen Uebernahme der künftigen 
chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chaussee- 
geldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal gel- 
tenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestim- 
mungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden 
zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife 
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepoli- 
zei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Charlottenburg, den 10. Dezember 1855. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. o. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 4329.) Verordnung, betreffend die Großherzoglich Sächsischen und die Herzoglich 
Sachsen= Coburg= Gothaschen Kassenanweisungen. Vom 24. Dezember 
1855. 
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen, in Gemäßheit des im 3ten Absatz des §F. 4. des Gesetzes vom 
14. Mai 1855. (Gesetz-Sammlung für 1855. S. 307.) enthaltenen Vorbehal- 
tes, auf den Antrag des Staatsministeriums, was folgt: 
(.. 4328—4329.) Das
	        
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