Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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en veranlagt werden, in soweit sich ein Nutzen von den Anlagen des 
Verbandes fuͤr dieselben herausstellt; 
3) den Besitzern der Grundstuͤcke in dem Reservebassin gebuͤhrt dagegen nur 
in den Jahren, wo der Ertrag derselben durch Binnenwasser-Ueberschwem- 
mungen nach dem Ermessen des Deichamtes erheblich geschmälert worden 
ist, ein Erlaß an der Deichpflicht; 
4) nach dem Ertragswerthe sind für die Ländereien vier Klassen angenom- 
men, und zwar: 
in der I. Klasse nach der vollen Fläche veranlagt, außer den Hof- 
und Baustellen und Gärten, die Grundstücke mit Weizen-, Gerst= und 
gutem Roggenboden, sowie Wiesen, welche solchem Lande im Ertrage 
gleich stehen; 
in der II. und III. Klasse zu drei viertel und ein halb der Fläche 
die Grundstücke, welche wegen geringerer Beschaffenheit des Bodens oder 
wegen Abwässerungsmängel den Grundstücken erster Klasse im Ertrags- 
werthe verhältnigmäßig nachstehen, desgleichen die übrigen Wiesen; 
in die IV. Klasse endlich sind die beständigen Hütungen, die stark 
aufgesandeten oder ausgerissenen Ländereien, sofern sie überhaupt noch 
ertragsfähig sind, gewiesen und mit ein viertel der Fläche veranlagt. 
In der unteren Niederung von der Grenze der Feldmark Kommerau 
einerseits und dem Montauer Sommerwall andererseits ab werden die Wiesen 
und Weiden im Kataster gegen die Grundstücke gleicher Art in der oberen Nie- 
derung herabgesetzt, und zwar werden . 
a) diejenigen Wiesen und Weiden, welche in Folge der Eindeichung acker- 
säh werden, um ein viertel der Fläche, 
7 die übrigen tiefen Wiesen und Hütungen um ein halb der Fläche 
ermaßigt. · 
Bis zur definitiven Feststellung des Deichkatasters werden hiernach die 
Leistungen und Abgaben der Deichgenossen vertheilt. 
Behufs der Feststellung ist das Kataster dem Deichamte vollstaͤndig, den 
einzelnen Gemeindevorstaͤnden, sowie den Besitzern der Guͤter, welche einen 
besonderen Gemeindebezirk bilden, extraktweise mitzutheilen und zugleich im 
Amtsblatt eine vierwoͤchentliche Frist bekannt zu machen, innerhalb welcher das 
Deichkataster von den Betheiligten bei den Gemeindevorstaͤnden und dem Re- 
ierungs-Kommissarius eingesehen und Beschwerde dagegen bei letzterem ange- 
Rrocht werden kann. 
Nach Ablauf dieser Frist werden die angebrachten Beschwerden, welche 
auch gegen die obigen Grundsätze der Katastrirung gerichtet werden können, 
von dem Kommissarius unter Zuziehung der Beschwerdeführer, eines Deich- 
amts-Deputirten und der erforderlichen Sachverständigen untersucht. 
Diese Sachversiändigen sind hinsichtlich der Grenzen des Inundations= 
gebietes und der sonstigen Vermessungen ein vereideter Feldmesser oder nöthi- 
genfalls ein Vermessungsrevisor, hinsichtlich der Bonität zwei ökonomische 
Sachversicndige, denen bei Streitigkeiten wegen der Ueberschwemmungs-Ver- 
hältnisse ein Wasserbauverständiger beigeordnet werden kann. Die Sachver- 
ständigen werden von der Regierung ernannt. M 
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