Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, naͤmlich 
der Beschwerdefuͤhrer einerseits und der Deichamts-Deputirte andererseits, be- 
kannt gemacht; sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so wird 
demgemäß das Deichkaraster berichtigt. Andernfalls werden die Akten an die 
Regierung zur Entscheidung über die Beschwerden eingereicht. Wird die 
Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten der Untersuchung den Beschwer- 
deführer. Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entschei- 
dung ist Rekurs dagegen an das Ministerium für die landwirthschaftlichen An- 
gelegenheiten zulässig. 
Nach erfolgter Feststellung des Deichkatasters ist dasselbe von der Regie- 
rung auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen. # 
Die Kosten der Aufstellung des Katasters sind rücksichtlich der Vermes- 
sung von den Interessenten, im Uebrigen von dem gesammten Deichverbande 
zu tragen. 
§. 9. 
Die Kosten für den Schlußdeich von der Montau bis zur Höhe bei 
Neuenburg und für die Deichschleuse in der Montau, desgleichen für die Re- 
gulirung der Montau (F. 4.) und die Einrichtung der Bassins für das Bin- 
nenwasser (. 5.) werden nach einem besonderen Kataster vertheilt, bei dessen 
Aufstellung das im 9. 8. vorgeschriebene Verfahren und nachstehende Grund- 
sätze zu beobachten sind. 
Hinsichtlich der Lage gegen Rückstau sind vier Klassen anzunehmen und 
die Grundstücke, je nachdem sie 
1) unterhalb der Chaussee zwischen Klein-Lubin und Nieder-Gruppe, oder 
2) zwischen dieser und der Michelauer Trift vom Deiche ab bis zur Höhe 
von Adl. Gruppe, oder 
3) zwischen der letzteren und einer auf der oberen Grenze von Polnisch= 
Pestohalen vom Deich nach der Höhe führenden Linie, oder endlich 
4) oberhalb dieser Linie liegen, 
mit ein eintel, drei viertel, ein halb, ein viertel der Normalsläche (reduzirten 
Fläche) des Hauptkatasters zu veranlagen. 
Die Wiesen zwischen den Montau-Staudeichen und unterhalb des Olszyna- 
Walles bleiben beitragsfrei. 
K. 10. 
Der Deichverband hat während der Deichvertheidigung für die Unter- 
bringung der Wachmannschaften, Fuhrwerke u. s. w. zu sorgen. 
Im Falle eines Durchbruchs muß der Schlußdeich Behufs Ableitung 
des Bruchwassers durchstochen werden. Die Regierung hat nach Anhörung des 
Deichamtes im Voraus zu bestimmen, an welcher Stelle der Durchstich erfolgt, 
und wer denselben auszuführen hat; die Stelle ist mit Pfahlen zu bezeichnen. 
. 11. 
Die Grundbesitzer, welche wegen zu großer Entfernung, oder wegen 
Sperrung der Kommunikation durch Wasser, nicht zu den Natural-Hülfslei- 
(Nr. 4140.) stungen
	        
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