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K. 5.
Die Aufräumung und Krautung des Unterkanals und der Zuleitungsgräben
bewirken diejenigen Ortschaften und Besitzer, welchen sie bisher oblag,
nach Anleitung des von der Regierung zu erlassenden Krautungs= und Vorfluths-Regulativs
unter Aufsicht der Deichverwaltung, welche letztere die säumigen
Interessenten dazu nöthigenfalls zwangsweise anzuhalten hat.
F. 6.
Die Arbeiten des Verbandes werden theils durch Naturalleistungen bewirkt,
theils durch die Deichbeamten für Geld aus der Deichkasse ausgeführt.
Die gewöhnlichen Erdarbeiten und Fuhren werden auf die zum Verbande
gehörenden Ortschaften und einzelnen Besitzer vertheilt; jedoch bleibt diesen
unbenommen, statt der eigenen Arbeit eine Geldleistung zu wählen, deren
Sätze das Deichamt bestimmen wird. Die Wahl der Geldleistung muß bis
zum 15. April jeden Jahres dem Deichhauptmann angezeigt werden, widrigenfalls
die Erklärung im Laufe des Jahres nicht berücksichtigt zu werden braucht.
Die von den Deichgenossen auszuführenden Erdarbeiten müssen bis zum
1. August jeden Jahres, die Uferbauten bis zum 1. Oktober fertig sein, wenn
die Regierung nicht ausnahmsweise eine längere Frist bewilligt.
ie obigen Naturalleistungen kann das Deichamt mit Genehmigung der
Regierung so lange und so weit beibehalten, als es mit dem Zwecke des Verbandes
vertuiglich ist.
Die Vertheilung derselben, sowie der baaren Geldbeiträge zur Bestreitung
der übrigen Bedürfnisse des Verbandes, zur Besoldung der Deichbeamten
u. s. w. erfolgt nach dem von der Regierung in Marienwerder auszufertigenden
Deichkataster. Ein Entwurf desselben ist bereits aufgestellt. Es sind darin
die ertragsfähigen Ländereien nach ihrem Ertrags= und Bodenwerth in vier
Klassen veranlagt und zwar in der I. Klasse nach der vollen Fläche die Hofund
Baustellen und Gärten, sowie der Weizen= und Gerstenboden und diejenigen
Wiesen, welche zweischnittig ein dem Rindvieh zuträgliches Futter liefern,
in der II. und III. Klasse zu drei viertel und ein halb der Fläche diejenigen
Grundslücke, welche wegen geringerer Bodengüte oder nicht zu beseitigender Abwässerungsmängel
den Grundstücken I. Klasse im Ertragswerthe verhältnißmäßig
nachstehen. Endlich sind in die IV. Klasse die beständigen hohen und tiefen Hütungs=
und die übrigen Ländereien, soweit sie noch als ertragsfähig anzusehen
sind, gewiesen und mit ein viertel der Fläche veranlagt worden.
So lange die unteren Deiche von Pensau abwärts nicht zu dem Profil
der oberen Deiche ausgebauet werden und die Niederung unten nicht geschlossen
wird, haben die Ontschaften Boesendorf und Teporhaß nur drei viertel, die
Ortschaft Czarnowo aber ein halb des nach der Normalfläche zu berechnenden
Beitrages zu entrichten.
is zur definitiven Feststellung des Deichkatasters werden die Leistungen
und Abgaben den Interessenten nach dem Kataster-Entwurf berechnet.
Vchufs der Feststellung ist das Kacaster dem Deichamte vollständig, und
den einzelnen Gemeindevorständen, sowie den Besttzern der Güter, welche
einen