Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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K.  5.

Die  Aufräumung  und  Krautung  des  Unterkanals  und  der  Zuleitungsgräben
  bewirken  diejenigen  Ortschaften  und  Besitzer,  welchen  sie  bisher  oblag,
nach  Anleitung  des  von  der  Regierung  zu  erlassenden  Krautungs=  und  Vorfluths-Regulativs
  unter  Aufsicht  der  Deichverwaltung,  welche  letztere  die  säumigen
  Interessenten  dazu  nöthigenfalls  zwangsweise  anzuhalten  hat.

F.  6.

Die  Arbeiten  des  Verbandes  werden  theils  durch  Naturalleistungen  bewirkt,
  theils  durch  die  Deichbeamten  für  Geld  aus  der  Deichkasse  ausgeführt.

Die  gewöhnlichen  Erdarbeiten  und  Fuhren  werden  auf  die  zum  Verbande
  gehörenden  Ortschaften  und  einzelnen  Besitzer  vertheilt;  jedoch  bleibt  diesen
  unbenommen,  statt  der  eigenen  Arbeit  eine  Geldleistung  zu  wählen,  deren
Sätze  das  Deichamt  bestimmen  wird.  Die  Wahl  der  Geldleistung  muß  bis
zum  15.  April  jeden  Jahres  dem  Deichhauptmann  angezeigt  werden,  widrigenfalls
  die  Erklärung  im  Laufe  des  Jahres  nicht  berücksichtigt  zu  werden  braucht.

Die  von  den  Deichgenossen  auszuführenden  Erdarbeiten  müssen  bis  zum
1.  August  jeden  Jahres,  die  Uferbauten  bis  zum  1.  Oktober  fertig  sein,  wenn
die  Regierung  nicht  ausnahmsweise  eine  längere  Frist  bewilligt.

ie  obigen  Naturalleistungen  kann  das  Deichamt  mit  Genehmigung  der
Regierung  so  lange  und  so  weit  beibehalten,  als  es  mit  dem  Zwecke  des  Verbandes
  vertuiglich  ist.

Die  Vertheilung  derselben,  sowie  der  baaren  Geldbeiträge  zur  Bestreitung
  der  übrigen  Bedürfnisse  des  Verbandes,  zur  Besoldung  der  Deichbeamten
u.  s.  w.  erfolgt  nach  dem  von  der  Regierung  in  Marienwerder  auszufertigenden
  Deichkataster.  Ein  Entwurf  desselben  ist  bereits  aufgestellt.  Es  sind  darin
die  ertragsfähigen  Ländereien  nach  ihrem  Ertrags=  und  Bodenwerth  in  vier
Klassen  veranlagt  und  zwar  in  der  I.  Klasse  nach  der  vollen  Fläche  die  Hofund
  Baustellen  und  Gärten,  sowie  der  Weizen=  und  Gerstenboden  und  diejenigen
  Wiesen,  welche  zweischnittig  ein  dem  Rindvieh  zuträgliches  Futter  liefern,
in  der  II.  und  III.  Klasse  zu  drei  viertel  und  ein  halb  der  Fläche  diejenigen
Grundslücke,  welche  wegen  geringerer  Bodengüte  oder  nicht  zu  beseitigender  Abwässerungsmängel
  den  Grundstücken  I.  Klasse  im  Ertragswerthe  verhältnißmäßig
nachstehen.  Endlich  sind  in  die  IV.  Klasse  die  beständigen  hohen  und  tiefen  Hütungs=
  und  die  übrigen  Ländereien,  soweit  sie  noch  als  ertragsfähig  anzusehen
sind,  gewiesen  und  mit  ein  viertel  der  Fläche  veranlagt  worden.

So  lange  die  unteren  Deiche  von  Pensau  abwärts  nicht  zu  dem  Profil
der  oberen  Deiche  ausgebauet  werden  und  die  Niederung  unten  nicht  geschlossen
wird,  haben  die  Ontschaften  Boesendorf  und  Teporhaß  nur  drei  viertel,  die
Ortschaft  Czarnowo  aber  ein  halb  des  nach  der  Normalfläche  zu  berechnenden
Beitrages  zu  entrichten.

is  zur  definitiven  Feststellung  des  Deichkatasters  werden  die  Leistungen
und  Abgaben  den  Interessenten  nach  dem  Kataster-Entwurf  berechnet.

Vchufs  der  Feststellung  ist  das  Kacaster  dem  Deichamte  vollständig,  und
den  einzelnen  Gemeindevorständen,  sowie  den  Besttzern  der  Güter,  welche

einen