Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Der gegenwaͤrtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur oͤffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Charlottenburg, den 27. Dezember 1854. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 4154.) Allerhöchster Erlaß vom 27. Dezember 1854., betreffend die Verleihung der fis- 
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde- 
Chaussee von Dingelstedt über Silberhausen und Beberstedt bis zur Hüp- 
stedter Warte, im Regierungsbezirk Erfurk. 
N. 4 Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von der Ge- 
meinde Dingelstedt im Kreise Heiligenstadt, und den Gemeinden Silberhausen und 
Beberstedt, im Kreise Mühlhausen des Regierungsbezirks Erfurt, beabsichtigten 
chausseemaßigen Ausbau der Straße von Dingelstedt über Silberhausen und 
Beberstedt bis zur Häpstedter Warte genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, 
daß das Expropriationsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, 
imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Ma- 
terlalien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Worschriften, 
auf diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich den ge- 
nannten Gemeinden gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unter- 
haltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den 
Beslimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld- 
Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Be- 
freiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusatzlichen Vorschrif- 
ten, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 
1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die 
gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Charlortenburg, den 27. Dezember 1851. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 4153—4156.) (Nr. 4155.)
	        
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