Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

— 38 — 
(Nr. 4158.) Allerhöchste Genehmigungs-Urkunde, betreffend die Erhshung des Stammkaxpi- 
tals ver Rcheinischen Eisenbahngesellschaft durch Ausgabe von 4000 Stück 
weiterer Stamm-Aktien. Vom 15. Januar 1855. 
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 1c. 
Nachdem die unterm 21. August 1837. bestätigte Rheinische Eisenbahn- 
Gesellschaft in der Generalversammlung vom 20. Dezember 1854. den Be- 
schluß gefaßt hat, zur baulichen Vollendung der Bahn und Vermehrung der 
Betriebsmittel, ferner zur Beschaffung des für den Bau der Rheinbrücke bei 
Cöln bewilligten Beitrags, sowie endlich zur Tilgung einer schwebenden Schuld, 
ihr Stammkapital um Eine Million Thaler durch Ausgabe weiterer Stamm- 
Aktien zu erhöhen, wollen Wir in Berücksichtigung des gemeinnützigen Zwecks 
zu dieser Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft vermittelst Ausgabe 
von viertausend Stück neuer Stamm-Aktien zu zweihundert funfzig Thaler Hiere 
durch, unbeschadet der Rechte Dritter, Unsere landesherrliche Genehmigung ertheilen. 
Diese Urkunde ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 15. Januar 1855. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. 
  
Der die Sctatuten der Rheinischen Eisenbahnzelellshaft bestaͤtigende Aller- 
höchste Erlaß vom 21. August 1837. und diese Statuten, ferner der Aller- 
höchste Erlaß vom 29. Januar 1838., endlich die Allerhöchst vollzogenen Ur- 
kunden vom 19. August und vom 4. Oktober 1844., nebst dem zu einer jeden 
der beiden letztgenannten gehörigen Statut-Nachtrage sind, da sie bisher in der 
Gesetz-Sammlung noch nicht veröffentlicht worden, hierunter nachrichtlich abge- 
druckt und lauten wie folgt: 
(Zu Nr. 4158.9.) Bestäkigungs-Urkunde für die Rheinische Eisenbahngesellschast. Vom 
21. August 1837. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2e. 2c. 
Nach der Bestimmung des Artikel 37. des Handels-Gesetzbuchs Unserer 
Rheinprovinz wollen Wir die Errichtung einer anonymen Gesellschaft unter 
dem Namen: 
„Rbeinische Eisenbahn-Gesellschaft“, 
sowie sich solche zum Zwecke der Erbauung und Benutzung einer Eisenbabn yen 
n
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.