Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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hörung der einzelnen betheiligten Grundbesitzer zu prüfen, wo und in welchem 
Umfange Bewässerungsanlagen einzurichten sind und die Eimichtung nöthigen- 
falls von Amtswegen zu betreiben. Es ist dabei in jedem einzelnen Falle zu 
bestimmen, wie die Kosten der Anlagen aufzubringen sind, und gilt als Regel, 
daß die Kosten von den bei dem einzelnen Unternehmen Betheiligten nach Ver- 
hältniß des Vortheils zu tragen sind. Die Genossenschaft als solche hat nur 
da einen Antheil an den Bewässerungskosten zu übernehmen, wo sich nach der 
Ausführung der Entwässerung herausstellen sollte, daß die Ländereien durch die 
bloße Entwässerung Nachtheil erlitten haben. 
Der Bewässerungsplan wird in Streitfällen durch Entscheidung der Re- 
gierung in Bromberg nach Anhbrung des Vorstandes und der Betheiligten 
festgestellt, gegen welche Entscheidung binnen sechs Wochen nach Bekannt- 
machung derselben der Rekurs an das Ministerium für die landwirthschaftlichen 
Angelegenheiten offen steht. 
Streitigkeiten uber die Beitragspflicht finden in dem F. 19. bezeichneten 
Wege ihre Erledigung. 
g. 
Jedes Mitglied hat der Genossenschaft von seinen Grundsluͤcken diejeni- 
gen Flächen, welche zum Bau oder zur Verbreitung der Zuleitungs= und Ab- 
leitungskandle und des Flusses erforderlich sind, insoweit ohne Entschadigung 
abzutreten, als der bisherige Nutzungswerth nach voraussichtlicher Schätzung 
durch die ihm demnächst verbleibende Grasnutzung auf den Dammdossirungen 
und Uferwänden und durch die sonstigen aus dem Bau erwachsenden zufälligen 
Vortheile aufgewogen wird. Streitigkeiten hierüber werden mit Ausschluß des 
Rechtsweges schiedsrichterlich entschieden. 
Die sonstigen zur Ausführung der Melioration, namentlich zur Anlegung 
der Kanäle, Brücken, Schleusen, Wehre, Wärterhäuser und Wege, erforder- 
lichen Grundstücke werden im Mangel der Einigung von der Genossenschaft 
nach den Vorschriften des Gesetzes über die Benutzung der Privatflüsse vom 
28. Februar 1843. erworben. Wegen Auszahlung der Geldvergütigung für 
die der Expropriation unterworfenen Grundslücke kommen die für den Chaussee- 
bau hierüber bestehenden gesetzlichen Besiimmungen in Anwendung. 
g. 8. 
Die Meliorationsbeitraͤge sind von den Mitgliedern nach den Ausschrei- 
bungen des Direktors der Genossenschaft zu deren Kasse zu zahlen. 
Reklamationen gegen die Höhe der eingeforderten Beiträge werden vom 
Vorstande und in letzter Instanz vom Schiedsgericht entschieden. Sie müssen 
bei Vermeidung der Präklusion spätestens binnen zehn Tagen nach erfolgter 
Bekanntmachung der ersten Zahlungsaufforderung beim Direkror der Genossen- 
schaft angemeldet werden. 
K. 9. 
Die Zahlung der Beiträge kann von dem Direktor der Genossenschaft 
in eben der Art, wie dies bei den öffentlichen Lasten zulässig ist, durch Exe- 
kurion erzwungen werden. 
Die
	        
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