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76. Lonkocin, 77. Niemojewo, 78. Gora, 79. Witowy, 80. Dulsk,
81. Gora Probstei, 82. Dziennice, 83. Karczyn;
5) den fünften Wahlbezirk:
2. Jalinowo, 11. die Stadt Kruschwitz, 13. Friedrichowo, 18. die
bäuerlichen Ländereien in Lenk, 21. Dorf Wlostowo, 22. Kolonie
Wlostowo, 27. Rzeszyn, 29. Kamiona, 31. Zlotowo, 33. Orpichowo,
30. Dorf Kicko, 40. die bäuerlichen Ländereien in Gocanowo,
43. Bacharcie, 46. Dorf Kruschwitz, 47. Swiatniki, 48. Brucki,
49. Groß-Piecki, 50. Skotniki zablotne, 52. die bauerlichen Ländereien
in Wroble, 54. Zaborowo, 38. Szostak, 59. Broniewo, 60. Pawki,
61. Wola (Wapowska), 63. Papros, 65. die bäuerlichen Ländereien in
Konary, 66. Dorf Baskowo, 60. Dorf Dziewa, 72. die bäuerlichen
Ländereien in Radajewice, 85. die bäuerlichen Ländereien in Szarley,
90. Dorf Lojewo, 92. Sikorowo, 93. Kolonie Sikorowo, 94. Szym-
borze, 95. Inowraclaw, 98. Batkowo, 101. Klein-Piecki.
**“
Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder hat ein jeder Grundbesitzer von
Einem bis zu zehn Morgen des Meliorationsterrains Eine Stimme, wer über
zehn bis zwanzig Morgen besitzt zwei Stimmen, über zwanzig bis dreißig Mor-
gen drei Stimmen und so fort. Wer mit seinen Meliorations-Kassenbeiträgen
im Rückstande ist, oder den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte durch rechtskräf-
tiges Erkenntniß verloren hat, darf an der Wahl nicht Theil nehmen.
Von dem Oirektor wird die Liste der Wähler jeder Wahlabtheilung mit
Hülfe der Gemeindevorsteher aufgestellt und der Wahltermin abgehalten.
Die Liste der Wähler wird vierzehn Tage lang in einem oder mehreren
zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen offen gelegt.
Während dieser Frisi kann jeder Betheiligte Einwendungen gegen die
Richtigkeit der Liste bei dem Oirektor erheben. Oie Entscheidungen auf die Ein-
wendungen und die Prüfung der Wahl steht dem Vorstande zu. Im Uebrigen
sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Verpflichtung zur Annahme
unbesoldeker Stellen, die Vorschriften über Gemeindewahlen, welche in jedem
Orte gelten, anzuwenden.
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte des Vorstandes (und zwar das erste
Mal zwei Mitglieder nach dem Loose) aus und wird durch Neuwahl ersetzt.
Die ausscheidenden Mitglieder können wieder gewählt werden.
F. 13.
Die Wahl der fünften Abtheilung isi eine indirebte, der Art, daß jede
Ortsgemeinde einen Wahlmann zu ernennen hat, der in der Wahlverhandlung
die Stimmen aller Interessenten der betreffenden Ortschaft führt. Als Wahl-
mann fungirt in der Regel der Bürgermeister oder Ortsvorsteher; jedoch können
die betheiligten Grundbesitzer jeder Ortschaft die Ernennung eines anderen Wahl-
manns beschließen. Dieser Beschluß ist in der Form der gewöhnlichen ie-
meinde-