Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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76. Lonkocin, 77. Niemojewo, 78. Gora, 79. Witowy, 80. Dulsk, 
81. Gora Probstei, 82. Dziennice, 83. Karczyn; 
5) den fünften Wahlbezirk: 
2. Jalinowo, 11. die Stadt Kruschwitz, 13. Friedrichowo, 18. die 
bäuerlichen Ländereien in Lenk, 21. Dorf Wlostowo, 22. Kolonie 
Wlostowo, 27. Rzeszyn, 29. Kamiona, 31. Zlotowo, 33. Orpichowo, 
30. Dorf Kicko, 40. die bäuerlichen Ländereien in Gocanowo, 
43. Bacharcie, 46. Dorf Kruschwitz, 47. Swiatniki, 48. Brucki, 
49. Groß-Piecki, 50. Skotniki zablotne, 52. die bauerlichen Ländereien 
in Wroble, 54. Zaborowo, 38. Szostak, 59. Broniewo, 60. Pawki, 
61. Wola (Wapowska), 63. Papros, 65. die bäuerlichen Ländereien in 
Konary, 66. Dorf Baskowo, 60. Dorf Dziewa, 72. die bäuerlichen 
Ländereien in Radajewice, 85. die bäuerlichen Ländereien in Szarley, 
90. Dorf Lojewo, 92. Sikorowo, 93. Kolonie Sikorowo, 94. Szym- 
borze, 95. Inowraclaw, 98. Batkowo, 101. Klein-Piecki. 
**“ 
Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder hat ein jeder Grundbesitzer von 
Einem bis zu zehn Morgen des Meliorationsterrains Eine Stimme, wer über 
zehn bis zwanzig Morgen besitzt zwei Stimmen, über zwanzig bis dreißig Mor- 
gen drei Stimmen und so fort. Wer mit seinen Meliorations-Kassenbeiträgen 
im Rückstande ist, oder den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte durch rechtskräf- 
tiges Erkenntniß verloren hat, darf an der Wahl nicht Theil nehmen. 
Von dem Oirektor wird die Liste der Wähler jeder Wahlabtheilung mit 
Hülfe der Gemeindevorsteher aufgestellt und der Wahltermin abgehalten. 
Die Liste der Wähler wird vierzehn Tage lang in einem oder mehreren 
zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen offen gelegt. 
Während dieser Frisi kann jeder Betheiligte Einwendungen gegen die 
Richtigkeit der Liste bei dem Oirektor erheben. Oie Entscheidungen auf die Ein- 
wendungen und die Prüfung der Wahl steht dem Vorstande zu. Im Uebrigen 
sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Verpflichtung zur Annahme 
unbesoldeker Stellen, die Vorschriften über Gemeindewahlen, welche in jedem 
Orte gelten, anzuwenden. 
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte des Vorstandes (und zwar das erste 
Mal zwei Mitglieder nach dem Loose) aus und wird durch Neuwahl ersetzt. 
Die ausscheidenden Mitglieder können wieder gewählt werden. 
F. 13. 
Die Wahl der fünften Abtheilung isi eine indirebte, der Art, daß jede 
Ortsgemeinde einen Wahlmann zu ernennen hat, der in der Wahlverhandlung 
die Stimmen aller Interessenten der betreffenden Ortschaft führt. Als Wahl- 
mann fungirt in der Regel der Bürgermeister oder Ortsvorsteher; jedoch können 
die betheiligten Grundbesitzer jeder Ortschaft die Ernennung eines anderen Wahl- 
manns beschließen. Dieser Beschluß ist in der Form der gewöhnlichen ie- 
meinde-
	        
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