Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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meindebeschlüsse zu fassen und gilt dabei das im vorigen Paragraphen angege- 
bene Stimmverhältniß. 
S. 14. 
Der Vorstand versammelt sich regelmäßig alle Jahr zweimal zur Früh- 
jahrs= und Herbsischau in den ersten Tagen des Mai und Oktober, um den 
Etat fesizustellen, die Jahresrechnung abzunehmen, Streitigkeilen unter den Ge- 
nossenschaftsmitgliedern wo möglich an Ort und Stelle zu entscheiden und die 
sonst nöthigen Beschlüsse zu fassen. 
Nach Bedurfniß kann der Direktor außerordentliche Versammlungen aus- 
schreiben. Der Direktor ist siimmberechtigter Vorsitzender des Vorsiandes mit 
entscheidendem Votum bei Stimmengleichheir. Er beruft die Vorstandsver- 
sammlungen, leitet die Verhandlungen und handhabt die Ordnung in den 
Sitzungen. Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der 
Versammlung. Mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe sieben freie Tage 
vorher erfolgen. 
Wer am Erscheinen behindert ist, muß die Vorladung seinem Stellver- 
treter mittheilen. 
Der Vorstand kann nur beschließen, wenn mindesiens drei Mitglieder 
außer dem Vorsitzenden zugegen sind. Eine Ausnahme findet siatt, wenn der 
Vorstand zum dritten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand zu- 
sammenberufen und dennoch die genügende Anzahl nicht erschienen ist. Bei 
der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung aus- 
drücklich hingewiesen werden. 
Die Beschlüsse und die Namen der dabei anwesend gewesenen Mitglieder 
werden in ein besonderes Buch eingetragen; sie werden vom Direktor und den 
anwesenden Mitgliedern der Versammlung vollzogen. 
F. 15. 
Der Direktor ist die ausführende Verwaltungsbehörde der Genossenschaft, 
vertritt dieselbe anderen Personen und Behörden gegenüber und handhabt die 
örtliche Polizei zum Schutze der Anlagen. 
Er führt ein Dienstsiegel mit der Umschrift: 
„Direktorium der Genossenschaft zur Melioration der Ländereien am 
Goplo-See, im Bochorze-Bruch und im Montwey-Thale.“ 
Er hat insbesondere: 
a) die Meliorations-Kassenbeiträge auszuschreiben und einzuziehen, die JZah- 
lungen auf die Kasse anzuweisen und die Kasse unter Zuziehung eines 
anderen vom Vorstande dazu bestimmten Mirgliedes viertelzahrlich einmal 
zu revidiren; 
b) den Entwurf des Etats und die Jahresrechnung nebsi einem Jahres- 
bericht dem Vorstande in der Frühjahrsversammlung vorzulegen; 
) die Beamten zu beaufsichtigen und die halbjahrige Grabenschau mit dem 
Grabeninspektor und den Vorstandsmitgliedern abzuhalten; 
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