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meindebeschlüsse zu fassen und gilt dabei das im vorigen Paragraphen angege-
bene Stimmverhältniß.
S. 14.
Der Vorstand versammelt sich regelmäßig alle Jahr zweimal zur Früh-
jahrs= und Herbsischau in den ersten Tagen des Mai und Oktober, um den
Etat fesizustellen, die Jahresrechnung abzunehmen, Streitigkeilen unter den Ge-
nossenschaftsmitgliedern wo möglich an Ort und Stelle zu entscheiden und die
sonst nöthigen Beschlüsse zu fassen.
Nach Bedurfniß kann der Direktor außerordentliche Versammlungen aus-
schreiben. Der Direktor ist siimmberechtigter Vorsitzender des Vorsiandes mit
entscheidendem Votum bei Stimmengleichheir. Er beruft die Vorstandsver-
sammlungen, leitet die Verhandlungen und handhabt die Ordnung in den
Sitzungen. Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der
Versammlung. Mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe sieben freie Tage
vorher erfolgen.
Wer am Erscheinen behindert ist, muß die Vorladung seinem Stellver-
treter mittheilen.
Der Vorstand kann nur beschließen, wenn mindesiens drei Mitglieder
außer dem Vorsitzenden zugegen sind. Eine Ausnahme findet siatt, wenn der
Vorstand zum dritten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand zu-
sammenberufen und dennoch die genügende Anzahl nicht erschienen ist. Bei
der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung aus-
drücklich hingewiesen werden.
Die Beschlüsse und die Namen der dabei anwesend gewesenen Mitglieder
werden in ein besonderes Buch eingetragen; sie werden vom Direktor und den
anwesenden Mitgliedern der Versammlung vollzogen.
F. 15.
Der Direktor ist die ausführende Verwaltungsbehörde der Genossenschaft,
vertritt dieselbe anderen Personen und Behörden gegenüber und handhabt die
örtliche Polizei zum Schutze der Anlagen.
Er führt ein Dienstsiegel mit der Umschrift:
„Direktorium der Genossenschaft zur Melioration der Ländereien am
Goplo-See, im Bochorze-Bruch und im Montwey-Thale.“
Er hat insbesondere:
a) die Meliorations-Kassenbeiträge auszuschreiben und einzuziehen, die JZah-
lungen auf die Kasse anzuweisen und die Kasse unter Zuziehung eines
anderen vom Vorstande dazu bestimmten Mirgliedes viertelzahrlich einmal
zu revidiren;
b) den Entwurf des Etats und die Jahresrechnung nebsi einem Jahres-
bericht dem Vorstande in der Frühjahrsversammlung vorzulegen;
) die Beamten zu beaufsichtigen und die halbjahrige Grabenschau mit dem
Grabeninspektor und den Vorstandsmitgliedern abzuhalten;
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