Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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des Vorstandes und seiner Mitglieber einer besonderen „Baukommission“ uͤber- 
tragen, welche aus 
a) einem Koͤniglichen Kommissarius, 
b) einem Bautechniker, 
c) einem Vorstandsmitgliede und einem Stellvertreter desselben 
besteht. Die Letzteren werden von dem Vorstande aus seiner Mitte gewaͤhlt. 
Der Bautechniker, welcher zur Anstellung als Baumeister im Staatsdienst be- 
faͤhigt sein muß, wird vom Vorstande engagirt, der sich mit ihm uͤber die aus 
der Meliorationskasse zu zahlende Remuneration zu einigen hat. Der Kom- 
missarius, welcher während der Bauzeit zugleich die Geschäfte des Direktors 
zu versehen hat, wird von dem Ministerium für die landwirthschaftlichen An- 
gelegenheiten ernannt und aus der Scaatskasse remunerirt. 
S. 20. 
Die Kommission faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. 
Sie besorgt insbesondere auch die Erwerbung und Abschreibung der 
Grundstücke, deren Ankauf zur Ausführung des fesigesetzten Meliorationsplanes 
nothwendig ist; sie ist verpflichtet, im Interesse der Genossenschaft auf möglichste 
Kosienersparniß Bedacht zu nehmen und überhaupt Alles anzuordnen und zu 
veranlassen, was ihr zum Nutzen der Genossenschaft zweckdienlich scheint. 
g. 27. 
Die Verträge, welche die Baukommission abschließt, sind von allen drei 
Kommissionsmitgliedern zu unterschreiben. — Verträge bei Gegenständen über 
fünfhundert Rthlr. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Vorstandes. 
K. 28. 
Sobald die Entwässerung ausgeführt ist, hört das Mandat der Kom- 
mission auf. Dieselbe ubergiebt die Anlagen dem Vorstande zur ferneren Ver- 
wallung. Streitigkeiten, welche dabei entstehen möchten, werden von dem Mi- 
nisterium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten nach Anhörung der 
Regierung in Bromberg entschieden, ohne daß der Rechtsweg zulässig ist. 
& 29. 
Abänderungen dieses Statuts können nur unter landesherrlicher Geneh- 
migung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 24. Oktober 1856. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Simons. v. Manteuffel II. 
  
(Nr. 4562—1564.) (Fr. 4563.)
	        
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