Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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F. 13. 
Die Generalversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Ge- 
sellschaft. Sie wählt die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter; 
sie nimmt den Jahresbericht und die Rechnungen in Empfang, dechargirt die 
letzteren und beschließt über etwaige Abänderungen des Statuts und über die 
Auflösung der Gesellschaft. 
F. 14. 
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden nach absoluter Majori- 
tät gefaßt. Oie frei illige Auflösung der Gesellschaft erfordert jedoch die Ma- 
sorität von drei Viertel der Stimmenden. Sind die Stimmen gleich, so ent- 
scheidet die Stimme des Vorsitzenden. · 
F. 15. 
Die Wahlen der Mitglieder des Ausschusses, beziehungsweise der Stell- 
vertreter, erfolgen in zwei gesonderten Wahlakten nach absoluter Majorität, 
durch Abgabe von Stimmzetteln, auf welche jeder Wähler soviel Namen schreibt, 
als Personen zu wählen sind, und werden so lange fortgesetzt, bis die erfor- 
derliche Zahl von Personen mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt ist. Mit- 
glieder des Kuratoriums können nicht gewählt werden. Die Stimmen, welche 
auf einen unfähigen Kandidaten fallen, werden nicht gezählt. Die Masorität 
wird nach der Zahl der abgegebenen Stimmzettel berechnet. Im Falle der 
Süimengleichbein emscheidet das Loos, welches von dem Vorsitzenden gezo- 
gen wird. 
K. 16. 
KHKiein Aktionair kann mehr als Eine Stimme abgeben; die Alexandra- 
Stiftung hat drei Stimmen und übt ihr Stimmrecht durch den Schatzmeister. 
ei den Wahlen (F. 15.) hat auch die Stiftung nur Eine Stimme. 
S. 17. 
Die Einladung zu den Generalversammlungen, gleichviel, ob diese ordent- 
liche oder außerordentliche sind, erfolgt durch bffenkliche Bekanntmachungen, 
welche mindestens vier Wochen vor dem anberaumten Termine durch diejenigen 
öffentlichen Blätter, welche K. Z7. bezeichner sind, veröffentlicht werden müssen. 
Die Bekanntmachungen müssen enthalten: Ort und Zeit, zu welchen die 
Generalversammlung stattfinden soll und, wenn es sich um Abänderung der 
Statuten oder um die freiwillige Auflösung der Gesellschaft handelr, die be- 
sondere Angabe hierüber. 
Sind diese Vorschriften beobachter, so genügt die einmalige Bekannt- 
150.) machung,
	        
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