Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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machung, und die Beschlüsse der Amwesenden können von den Nichterschienenen 
nicht angefochten werden. 
g. 18. 
Vertretungen der Aktionaire in der Generalversammlung sind unstatthaft. 
Wer derselben beiwohnen will, muß sich durch eine vorher vom Kuratorium 
auszustellende Stimmkarte legitimiren, welche beim Eintrikt in das Versamm- 
lungslokal vorzuzeigen ist. 
g. 19. 
Diejenigen Aktionaire, welche in der Generalversammlung besondere 
Gegenstaͤnde zur Berathung und Beschlußnahme gebracht wissen wollen, muͤssen 
dieselben wenigstens acht Vochen vor dem Tage, an welchem die Generalver= 
sammlung slaktfinden soll, dem Kuratorium anzeigen. Geschieht dies nicht, und 
sind die Anträge auf Abänderung der Statuten oder auf Auflösung der Ge- 
sellschaft gerichket, so können sie in der nächsien Generalversammlung überhaupt 
nicht zur Sprache gebracht werden; betreffen sie anderweite Interessen der Ge- 
sellschaft, so hat die Generalversammlung zunächst darüber zu bestimmen, ob 
sie zur Erörterung gezogen werden sollen. 
F. 20. 
Die reinen Revenüen der Gesellschaft werden in der Weise ermittelt, 
daß von der Gesammteinnahme in Abzug gebracht werden: die Verwaltungs- 
kosten, die Zinsen der etwa aufgenommenen Kapitalien, die von den Grund- 
stücken zu entrichtenden öffentlichen Abgaben und Lasten, mit Einschluß der 
Feuersozietäts-Beiträge, die Reparaturkosten und der nach technischen Grund- 
sätzen zu ermittelnde Betrag für jedes einzelne Grundslück, welcher nothwendig 
ist, um mit Hinzurechnung desselben die Grundstücke sters in demselben Werthe 
zu erhalten, welchen sie bei dem Ankaufe und resp. nach vollendeter Her- 
siellung gehabt haben. Diese Beträge werden in solchen Papieren zinsbar an- 
gelegt, welche gesetzlich depositalmäßige Sicherheit gewähren. Die Zinsen der- 
selben wachsen den reinen Revenüen zu. 
F. 21. 
Von den auf diese Weise ermittelten reinen Revenüen wird Ein Zwan- 
zigsiel in Abzug gebracht und dem Ausschusse Behufs Verwendung im In- 
keresse der Miekher zur unbeschränkten Verfügung gesiellt; Ein Zehntel dient 
zur Amortisation der Aktien, und der Rest, welchem auch das Einzwanzigstel 
in dem Falle zuwächst, wenn der Ausschuß dasselbe nicht für die Miether ver- 
wendet, wird als Dividende vertheilt.
	        
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