Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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K. 22. 
Die Dividenden werden jährlich während des Monats Juli gegen Ein- 
lieferung der betreffenden Dividendenscheine von dem Schatzmeister ausgezahlt. 
Sie verjähren zu Gunsien der Stiftung nach Ablauf von vier Jahren vom 
ersten Fälligkeitstage ab. Die Betrage dieser Art wachsen dem Stiftungsfonds 
zu. Die Alerandra-Stiftung erhält so viele Dividenden, wie sie volle 100 Rthlr. 
(Einhundert Thaler) in die Gemeinschaft eingeschossen hat. Ein Attesi des 
Ausschusses konstatirt diesen Betrag. Die Zahlung erfolgt gegen Quittung des 
Kuratoriums. 
9. 23. 
Der Theil der reinen Revenen, welcher zur Amortisation bestimmt ist, 
wird sofort nach seiner Feslsiellung bei der Koniglichen Bank zinsbar angelegt, 
und unter Hinzurechnung der bis zum Zahlungstage eingehenden Zinsen werden 
so * Aktien zur Amortisation bestimmt, als die Summe 100 (Einhundert) 
enthält. 
Der nicht Einhundert Thaler betragende Ueberrest wird im folgenden 
Jahre zur Amortisation verwendet. 
S. 24. 
Diejenigen Aktien, welche zur Amortisation gelangen sollen, werden durch 
das Loos in der Art bestimmt, daß aus den Nummern sämmtlicher Aktien so 
viel Nummern gezogen werden, als Aktien getilgt werden sollen. 
W 25. 
Die Ziehung der Nummern, welche unter Leitung des Kuratoriums er- 
folgt, sindet in der ersien Halfte des Monats April statt. Der Termin ist 
durch die F. 37. bezeichneten Blätter acht Tage vorher zur öffentlichen Kennt- 
niß zu bringen. 
F. 26. 
Die auf diese Weise ermittelten, zu amortisirenden Aktien werden in der 
Zeit vom ersten bis zum einunddreitigsien Oktober von dem Schatzmeister gegen 
Uebergabe der betreffenden Aktien und der noch nicht fälligen Dividendenscheine 
dem Inhaber zum Nominalbetrage ausgezahlt. Die Nummern derselben wer- 
den durch die im H. 37. namhaft gemachten Blätter zu drei verschiedenen Malen 
derart bekannt gemacht, daß zwischen der ersten Insertion und dem ersten Okto- 
ber mindestens drei Monate liegen müssen und daß die Inhaber derselben auf- 
gefordert werden, gegen Uebergabe der Aktien und der noch nicht falligen Divi- 
Johrgang 1856. (Nr. 1507.) 129 den=
	        
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