Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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. 31. 
Vernichtete oder verlorene Aktien muüssen nach den besiehenden gesetzlichen 
Vorschriften gerichtlich amortisirt werden. 
Auf Grund des rechtskräftigen Amortisations-Erkenntnisses erfolgt die 
Ausfertigung der neuen Aktie unter neuer Nummer. Mit Didvidendenscheinen 
der bei den übrigen Aktien bereits ausgereichten Serie werden diese Ablien nicht 
versehen; sie erhalten dieselben vielmehr erst mit dem Beginn der Ausreichung 
der neuen Serie gegen Produktion der Aktie. 
*“- 
Bei Streitigkeiten zwischen der Alerandra-Stiftung oder der Aktiengesell- 
schaft und dem Kuratorium, sowie in allen Fällen, in welchen die Interessen 
der Stiftung oder der Aktiengesellschaft gegen die der Berliner gemeinnützigen 
Baugesellschaft wahrzunehmen sind, wird die Stiftung und resp. die Aktien- 
Gesellschaft durch den Ausschuß vertreten, welchem dann alle diejenigen Rechte 
ur Verkretung der Stiftung und resp. der Aktiengesellschaft zusiehen, welche 
im ersten Alinca des S. 7. dem Kuratorium beigelegt sind. 
Ein von dem Staatskommissarius auszusiellendes Altest legirimirt den 
Ausschuß als solchen. 
Wird die Vertretung der Srtiftung zu der Zeit nothwendig, wenn die 
Verwaltung derselben bereits auf die Berliner gemeinnützige Baugesellschaft 
übergegangen isi, so wird dieselbe durch Bestimmung des Staatskommissarius 
geregelt. 
F. 33. 
Das Kalenderjahr ist das Rechnungsjahr der Gesellschaft. Die Bücher 
derselben werden jährlich am ein und dreißigsten Dezember abgeschlossen und 
die auf Grund derselben aufzustellende Bilanz muß spätesiens im März des 
darauf folgenden Jahres dem Königlichen Polizeipräásidio in Berlin, dem Han- 
delsminister und dem Minisier des Innern überreicht, auch durch die F. 37. 
aufgeführten Blätter veröffentlicht werden. 
Bei Aufstellung der Bilanz gelten folgende Grundsätze: · 
DiederGesellschafkgchörigenGrundstückcdürfcnnichtztthnemhbhe- 
ren Werthe in Ansatz gebracht werden, als derjenige ist, welcher sich aus den 
Erwerbspreisen und resp. aus den Herstellungskosten ergiebt. 
Ist der Betrag, welcher nothwendig ist, um diesen Werth stets zu er- 
halten (F. 20.), nicht ganz vorhanden, so wird das Fehlende von dem Werthe 
des Grundstückes in Abzug gebracht. Die der Gesellschaft eigenthümlich gehö- 
rigen Papiere au Porteur werden nach dem mittleren Kurse, welchen sie am 
31. Dezember des betreffenden Jahres an der Berliner Börse gehabt haben, 
berechnet. Noch nicht verwendete Baumaterialien kommen mit den Beschaf- 
fungs= und resp. Bearbeikungskosten, der bloße Grund und Boden mit dem Er- 
(Nr. 4567.) 1295 werbs-
	        
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