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. 31.
Vernichtete oder verlorene Aktien muüssen nach den besiehenden gesetzlichen
Vorschriften gerichtlich amortisirt werden.
Auf Grund des rechtskräftigen Amortisations-Erkenntnisses erfolgt die
Ausfertigung der neuen Aktie unter neuer Nummer. Mit Didvidendenscheinen
der bei den übrigen Aktien bereits ausgereichten Serie werden diese Ablien nicht
versehen; sie erhalten dieselben vielmehr erst mit dem Beginn der Ausreichung
der neuen Serie gegen Produktion der Aktie.
*“-
Bei Streitigkeiten zwischen der Alerandra-Stiftung oder der Aktiengesell-
schaft und dem Kuratorium, sowie in allen Fällen, in welchen die Interessen
der Stiftung oder der Aktiengesellschaft gegen die der Berliner gemeinnützigen
Baugesellschaft wahrzunehmen sind, wird die Stiftung und resp. die Aktien-
Gesellschaft durch den Ausschuß vertreten, welchem dann alle diejenigen Rechte
ur Verkretung der Stiftung und resp. der Aktiengesellschaft zusiehen, welche
im ersten Alinca des S. 7. dem Kuratorium beigelegt sind.
Ein von dem Staatskommissarius auszusiellendes Altest legirimirt den
Ausschuß als solchen.
Wird die Vertretung der Srtiftung zu der Zeit nothwendig, wenn die
Verwaltung derselben bereits auf die Berliner gemeinnützige Baugesellschaft
übergegangen isi, so wird dieselbe durch Bestimmung des Staatskommissarius
geregelt.
F. 33.
Das Kalenderjahr ist das Rechnungsjahr der Gesellschaft. Die Bücher
derselben werden jährlich am ein und dreißigsten Dezember abgeschlossen und
die auf Grund derselben aufzustellende Bilanz muß spätesiens im März des
darauf folgenden Jahres dem Königlichen Polizeipräásidio in Berlin, dem Han-
delsminister und dem Minisier des Innern überreicht, auch durch die F. 37.
aufgeführten Blätter veröffentlicht werden.
Bei Aufstellung der Bilanz gelten folgende Grundsätze: ·
DiederGesellschafkgchörigenGrundstückcdürfcnnichtztthnemhbhe-
ren Werthe in Ansatz gebracht werden, als derjenige ist, welcher sich aus den
Erwerbspreisen und resp. aus den Herstellungskosten ergiebt.
Ist der Betrag, welcher nothwendig ist, um diesen Werth stets zu er-
halten (F. 20.), nicht ganz vorhanden, so wird das Fehlende von dem Werthe
des Grundstückes in Abzug gebracht. Die der Gesellschaft eigenthümlich gehö-
rigen Papiere au Porteur werden nach dem mittleren Kurse, welchen sie am
31. Dezember des betreffenden Jahres an der Berliner Börse gehabt haben,
berechnet. Noch nicht verwendete Baumaterialien kommen mit den Beschaf-
fungs= und resp. Bearbeikungskosten, der bloße Grund und Boden mit dem Er-
(Nr. 4567.) 1295 werbs-