Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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werbspreise und in der Aufführung begriffene oder noch nicht vollendete Ge- 
bäude mit den Erwerbspreisen für den Grund und Boden und mit denjenigen 
Beträgen zum Ansatze, welche in dem Bau verwendet worden sind. 
Miethen und sonstige Forderungen, welche im Prozesse befangen sind, 
bleiben außer Ansatz. Die noch nicht amortisirten Aktien kommen ihrem No- 
minalbetrage nach als Passiva in Ansatz. 
S. 34. 
Außer den Fällen, in welchen nach den Bestimmungen des Gesetzes über 
die Aktiengesellschaften vom 9. November 1843. die Auflösung der Gesellschaft 
erfolgen muß, tritt dieselbe ein: 
1) Wenn sie in Gemäßbeit des F. 14. beschlossen wird. Ein Beschluß die- 
ser Ark kann nur in einer außerordentlichen Generalversammlung gefaßt 
werden, in welcher nur hierüber und über die Art und Weise, wie die 
Liquidation ausgeführt werden soll, berathen und beschlossen werden darf. 
Diese Generalversammlung muß, und zwar spätestens in sechs Wochen, 
vom Kuratorium ausgeschrieben werden, wenn der Ausschuß dies bean- 
tragt oder wenn in einer ordentlichen Generalversammlung die absolute 
Majorität einen Antrag dieser Art gestellt hat. Der in diesem Falle 
nach Befriedigung der Gläubiger und Aktionaire sich etwa ergebende 
Bermögensbestand wird Eigemchum der Alerandra-Stiftung, und falls 
er nicht ausreicht, die Zwecke derselben zu erfüllen, nach landesherrlicher 
Bestimmung zu wohlthätigen Zwecken im Bereiche der Stadt Berlin 
verwendet. 
Wenn die emittirten Aktien bis auf zehn amortisirt sind. In diesem 
Falle geht das gesammte Vermögen der Gesellschaft in das alleinige 
Eigenthum der Alexandra-Stiftung über, deren Verwaltung dann aus- 
schließlich von der Berliner gemeinnützigen Baugesellschaft und resp. von 
dem Vorstande derselben geleitet wird. 
Die Eigenthümer der nicht amortisirten Aktien erhalten binnen Jah- 
resfrist den Nominalwerth ihrer Aktien nebst fünf Prozent Zinsen ausgezahlt. 
*# 
g. 35. 
Die Aufloͤsung der Gesellschaft muß in den H. 37. bezeichneten Blaͤttern 
bekannt gemacht werden. Sie unterliegt in dem Falle des §. 34. zu 1. der 
landesherrlichen Genehmigung, welche auch zu allen Statutsänderungen noth- 
wendig ist. 
g. 36. 
Loͤst die Berliner gemeinnuͤtzige Baugesellschaft sich fruͤher auf, als diese 
Gesellschaft, und bevor der Fall F. 34. Nr. 2. eingetreten ist, so gehen die 
Funk-
	        
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