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verband dieselben vorzunehmen, vorbehaltlich seiner Ansprüche an andere Ver-
pflichtere.
g. 3.
Der Verband ist gehalten, diejenigen Hauptgräben zu unterhalten und,
soweit es nöthig ist, neu anzulegen, welche erforderlich sind, um das den
Grundstücken der Niederung schädliche Binnenwasser aufzunehmen und in die
Oder abzuleiten.
Die Hersiellung und Unterhaltung der Zuleitungsgräben bleibt Sache
der nach den allgemeinen Vorfluthsgesetzen hierbei Betheiligten.
Die über die neuen Strecken der Hauptgräben auf Kommunikationswe-
gana. anzulegenden neuen Brücken sollen vom Deichverbande gebaut und un-
kerhalten,
die in Folge solcher Grabenbauten zu Wirthschaftszwecken nöthigen neuen
Brücken vom Deichverbande gebaut und von denjenigen, in deren Interesse sie
nöthig sind, unterhalten,
die bereits vorhandenen Brücken über die Hauptgräben, welche wegen
zu geringer Breite umgebaut werden müssen, vom Deichverbande gebaut und
wie die unverändert beibehaltenen vorhandenen Brücken von den früher dazu
Verpflichteten unterhalten werden.
Das Wasser der Hauptgräben darf ohne widerrufliche Genehmigung des
Deichhauptmanns von Privatpersonen weder aufgestaut, noch abgeleitet werden.
Lageten hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Auf-
nahme des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu ver-
langen. Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzuschreiben-
den Punkten geschehen.
g. 4.
Der Verband hat in den Deichen die Auslaßschleusen für die Haupt-
gräben anzulegen und zu unterhalten.
g. 5.
Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Naturalleistungen
Verbflichtun-
der Deichgenossen, sondern durch die Oeichbeamten für Geld aus der Deich-den der Oeic-
kasse ausgeführt. Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Besoldung!
der Deichbeamten und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten des Ver-
bandes kontrahirten Schulden haben die Deichgenossen, soweit diese Mittel nicht!
genossen. Gelb-
eistungen. Be-
stimmung der
höhe dersel-
en und Ver-
bereits durch vertragsmäßige Zuschüsse Dritter zu den neuen Anlagen aufge- anlogung 100
bracht sind, nach den von der Regierung zu Breslau auszufertigenden Deich-em-Deichka-
katastern aufzubringen.
S. 6.
In dem allgemeinen Deichkataster, nach welchem die Beiträge zu den
(Nr. 4570.). 130“ Ver-