Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Verwaltungskosten und zur laufenden Unterhaltung der Deich= und Entwaͤsse- 
rungs-Anlagen nach deren normaler Herstellung aufzubringen sind, werden alle 
von der Verwallung gegen die Ueberschwemmungen der Oder geschützten er- 
tragsfa4higen Grundstücke in der Art zu Deichbeiträgen veranlagt, daß 
1) für Hof= und Bausiellen und Dagerpläge ein ganzer, 
2) für Gärten und Aecker vier Fünftel, 
3) für alle ubrigen ertragsfähigen Grundstücke zwei Fünftel 
Beitrag angesetzt wird. 
g. 7. 
Zu den Kosten der ersten Herstellung der Deiche und Gräben hat 
4) der Militairfiskus, welchem das Servitutrecht zur Benutzung des auf 
der Breslauer Viehweide befindlichen Exerzierplatzes zu Truppenübungen 
zusteht, einen freiwilligen Beitrag von 1000 Rchlr. geleister; 
2) die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft, welche bei den oberen neuen 
Deichanlagen wegen der von ihr herzustellenden Ueberbrückung des Stro- 
mes bei Popelwitz interessirt, einen auf 15,782 Rthlr. berechneten Bei- 
trag in Geld und Leistungen unter den in dem kommissarischen Protokoll 
vom 2. April 1855. enthaltenen Bedingungen übernommen. 
Weitere Beiträge zu den Neubaukosien sollen weder für den Militair- 
Uebungsplatz, noch von der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft, sofern sie 
nicht ertragsfa3hige Grundstücke im Deichverbande, außer der Eisenbahn selbst, 
besitzt, verlangt werden. 
Die übrigen Kosten der ersten Herstellung sind von den Besitzern der 
deichpflichtigen Grundstücke, ausschließlich des Uebungsplatzes, nach dem Maaß- 
stabe des allgemeinen Katasters mit der Maaßgabe aufzubringen, daß die neu 
einzudeichenden Grundstücke mir der doppelten Fläche angesetzt werden. 
Hiernach ist ein Spezialkataster zum Neubau außfzustellen. 
S. 8. 
Die Kataster sind nach vorstehenden Grundsätzen entworfen und sind die 
Deichkassenbeiträge vorläufig danach zu erheben. Behufs der Feststellung sind 
dieselben dem Deichamte vollständig, den einzelnen Gemeindevorständen und den 
Besitzern der Güter, welche einen besonderen Gemeindebezirk bilden, ertrakt- 
weise zuzustellen und zugleich ist im Amrsblatte eine vierwochentliche Frist be- 
kannt zu machen, innerhalb welcher die Kataster bei den Gemeindevorstän- 
den und dem Deichamte eingesehen und Beschwerden dagegen bei dem Deich- 
regulirungs-Kommissarius angebracht werden können. 
Die eingehenden Beschwerden, welche auch gegen die in F. 6. angege- 
benen Grundsätze der Katastrirung gerichtet und auch vom Deichamte erhoben 
werden können, sind von dem Kommissarius unter Zuziehung der Beschwerde- 
führer, eines Deichamts-Deputirten und der erforderlichen Sachverständigen zu 
untersuchen. 
Diese
	        
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