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Stimme. Hat der slimmberechtigte Besitzer den Vollbesitz der bürgerlichen
Rechte durch rechtskräftiges Erkenntniß verloren, so ruht während seiner Be-
sitzeit das Stimmrecht des Guts.
g. 16.
Die allgemeinen Bestimmungen fuͤr kuͤnftig zu erlassende Deichstatute
vom 14. November 1853. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1853. S. 935. ff.)
sollen für den Breslau-Coseler Deichverband Gültigkeit haben, insoweit sie
nicht in dem vorstehenden Statut abgeändert sind.
S. 17.
Abänderungen des vorstehenden Statuts können nur unter landesherr-
licher Genehmigung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Iusiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 24. November 1856.
(L. 8.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. Simons. v. Manteuffel II.
(Nr. 4574.) Allerhöchster Erlaß vom 24. November 1856., betreffend die Verschmelzung
der Bonn-Cölner mit der Rheinischen Eisenbahngesellschaft.
Gemäßheit des F. 3. des unterm 4. August 1854. bestätigten zweiten
Nachtrags zu dem Statute der Bonn-Cölner Eisenbahngesellschaft (Gesetz-
Sammlung für 1854. S. 472 ff.) will Ich, nachdem die Rheinische Eisen-
senbahngesellschaft unterm 5. März 1856. (Gesetz-Sammlung für 1856. S.
1460 ff.) zu dem Bau einer von Rolandseck weiter rheinaufwärks führenden
Eisenbahn über Koblenz nach Bingen konzessionirt worden ist, hierdurch be-
stimmen, daß mit dem Unternehmen dieser Gesellschaft das der Bonn-Cölner
Eisenbahngesellschaft nunmehr verschmolzen werde, dergestalt, daß mit dem
1. Jannar 1857. letzteres ein integrirender Theil mit jenem wird, dagegen die
Stamm-Aktionaire der Bonn-Cölner Eisenbahngesellschaft alsdann zu dem No-
minalbetrage ihrer Stamm-Aktien Stamm-Aktionaire des neu konzessionirten
Unternehmens werden, jedoch mit dem Vorrechte, daß, wenn in irgend einem
Jahre der Reinertrag des neuen Unternehmens zur Vertheilung einer Dividende
von mindestens fünf und einem halben Prozent nicht zureicht, den ursprüng-
lichen Aktionairen der Bonn-Colner Eisenbahngesellschaft eine Dividende von
(Fr. 4570—4572) fünf