Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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fünf und einem halben Prozent vorab gewährt wird. — Die Bonn-Cölner 
Eisenbahngesellschaft soll für die Regelung der Ansprüche und aller Rechtsver- 
hältnisse überhaupt, welche aus der Verschmelzung der beiden Gesellschaften 
sich entwickeln, auch nach dem 1. Januar 1857. noch als fortbestehend erach- 
tet, und bis zum definitiven Abschluß der Regulirung der betreffenden Ansprüche 
und Rechtsverhaältnisse durch ihre bisherigen statutenmäßigen Organe vertreten 
werden. Im Uebrigen hört die Bonn-Cölner Eisenbahngesellschaft mit dem 
1. Januar 1857. auf als solche zu eristiren. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen. 
Charlottenburg, den 24. November 1856. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. Simons. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten 
und den Justizminister. 
  
(Nr. 4572.) Allerhöchster Erlaß vom 1. Dezember 1856., betreffend die Modifikation des 
in der Verordnung vom 6. Juni 1853. enthaltenen Zusatz-Paragraphen 
zu dem §K. 34. des Feuer-Sozietäts-Reglements für die Provinz Posen 
vom 5. Januar 1836. 
A. den Bericht vom 22. November d. J. genehmige Ich nach dem An- 
trage der zum XI. Provinziallandtage versammelt gewesenen Stände des 
Großherzogkhums Posen unter Modifikation des in Meiner Verordnung vom 
6. Juni 1853. enthaltenen Zusatz-Paragraphen zum F. 34. des Feuer-Sozietäts= 
Reglements für die Provinz Posen vom 5. Januar 1836., daß vom 1. Ja- 
nuar 1357. ab der jährliche Beitrag von Einhundert Thalern Versicherung 
in Klasse I. auf vier Silbergroschen und in Klasse II. auf sechs Silbergroschen 
herabgesetzt werde. 
Sie haben Meinen gegenwärtigen Erlaß in die Gesetz-Sammlung auf- 
nehmen zu lassen. 
bharlortenturg, den 1. Dezember 1856. 
Friedrich Wilhelm. 
o. Westphalen. 
An den Minister des Innern. 
  
Redigirt im Büreau des Staats= Ministeriums. 
erlin, gedruckt in der Königlichen Gebeimen Ober-Hofbuchdruckerei. 
(Nudolph Decker.)
	        
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