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fünf und einem halben Prozent vorab gewährt wird. — Die Bonn-Cölner
Eisenbahngesellschaft soll für die Regelung der Ansprüche und aller Rechtsver-
hältnisse überhaupt, welche aus der Verschmelzung der beiden Gesellschaften
sich entwickeln, auch nach dem 1. Januar 1857. noch als fortbestehend erach-
tet, und bis zum definitiven Abschluß der Regulirung der betreffenden Ansprüche
und Rechtsverhaältnisse durch ihre bisherigen statutenmäßigen Organe vertreten
werden. Im Uebrigen hört die Bonn-Cölner Eisenbahngesellschaft mit dem
1. Januar 1857. auf als solche zu eristiren.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen.
Charlottenburg, den 24. November 1856.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. Simons.
An den Minister für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten
und den Justizminister.
(Nr. 4572.) Allerhöchster Erlaß vom 1. Dezember 1856., betreffend die Modifikation des
in der Verordnung vom 6. Juni 1853. enthaltenen Zusatz-Paragraphen
zu dem §K. 34. des Feuer-Sozietäts-Reglements für die Provinz Posen
vom 5. Januar 1836.
A. den Bericht vom 22. November d. J. genehmige Ich nach dem An-
trage der zum XI. Provinziallandtage versammelt gewesenen Stände des
Großherzogkhums Posen unter Modifikation des in Meiner Verordnung vom
6. Juni 1853. enthaltenen Zusatz-Paragraphen zum F. 34. des Feuer-Sozietäts=
Reglements für die Provinz Posen vom 5. Januar 1836., daß vom 1. Ja-
nuar 1357. ab der jährliche Beitrag von Einhundert Thalern Versicherung
in Klasse I. auf vier Silbergroschen und in Klasse II. auf sechs Silbergroschen
herabgesetzt werde.
Sie haben Meinen gegenwärtigen Erlaß in die Gesetz-Sammlung auf-
nehmen zu lassen.
bharlortenturg, den 1. Dezember 1856.
Friedrich Wilhelm.
o. Westphalen.
An den Minister des Innern.
Redigirt im Büreau des Staats= Ministeriums.
erlin, gedruckt in der Königlichen Gebeimen Ober-Hofbuchdruckerei.
(Nudolph Decker.)