Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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F. 9. 
Die Nummern der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen werden binnen 
vierzehn Tagen nach Abhaltung des F. 8. gedachten Termins öffentlich bekannt 
gemacht und es erfolgt die Auszahlung derselben von dem F. Z. bezeichneten 
Tage an nach dem Nominalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen 
Auslieferung derselben durch die Gesellschafts-Hauptkasse zu Friurt und in 
Berlin, Leipzig und Frankfurt a. M. bei den bekannt gemachten Häusern. 
Mit dem im F. 3. angegebenen Jahlungstage hört die Verzinsung der 
ausgeloosten Obligationen auf. Die Kupons über die noch nicht fällig gewe- 
senen Zinsen und der Talon sind mit der ausgeloosten Prioritäts-Obligation 
gleichzeitig zu übergeben; geschieht dies nicht, so wird der Betrag dieser fehlenden, 
noch nicht fälligen Zinskupons von dem Kapitale gekürzt, um vorkommenden 
Falls zu deren Einlösung zu dienen. 
Die im Wege der Amortisation eingelösten Prioritäts-Obligationen nebst 
den noch nicht fälligen Kupons werden in Gegenwart der Direktion und des 
Syndikus der Gesellschaft, der darüber ein Motokoll aufzunehmen hat, ver- 
brannt, und daß dies geschehen, wird unfer Angabe der Nummern durch die 
öffentlichen Blakrer bekannt gemacht. 
Die in Folge der Rückforderung von Seiten der Inhaber C. 5.) oder 
der Kündigung (F. Z.) außerhalb der planmäßigen Amortisation eingelösten 
Prioritäts-Obligationen hingegen ist die Gesellschaft befugt, wieder aus- 
zugeben. 
S. 10. 
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost und gekündigt sind, 
und, der Bekannmachung in den öffentlichen Blätter ungeachtek, nicht recht- 
zeitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von 
der Oirektion der Thüringischen Eisenbahngesellschaft alljährlich einmal aufge- 
rufen; gehen sie dessenungeachtet aber nicht spätestens binnen Jahresfrist nach 
dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein jeder An- 
spruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was dann unter Angabe 
der Nummern der nach diesem Verfahren werthlos gewordenen Prioritäts- 
Obligationen von der Direktion öffentlich bekannt zu machen ist. 
Die Gesellschaft hat aus dergleichen Priorität-Obligationen keinerlei 
Verpflichtung, mehr, doch steht es der Generalversammlung frei, die gänz- 
liche oder theilweise Realisirung aus Billigkeitsrücksichten zu beschließen. 
g. 11. 
Die in diesem Plane gHh. 2. Z. 8. 9. und 10. vorgeschriebenen öffent- 
lichen Bekanntmachungen erfolgen in dem Königlich Preußischen Staats-An- 
(Nr. 4574.) zeiger,
	        
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