Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 1008 — 
zeiger, der Weimarschen Zeitung, der Gothaischen privilegirten Zeitung, der 
Leipziger Zeitung und der Geraischen Zeitung. 
Wenn eines dieser Blätter eingeht, hat die Direktion in den drei ande- 
ren das an dessen Stelle tretende ein= für allemal bekannt zu machen. Die 
Bekanntmachung in noch anderen Blättern zu erlassen, behält sich die Direktion 
nach Umständen vor. 
g. 12. 
Die Mortifizirung angeblich verlorener oder vernichteter Zinskupons ist 
nicht statthaft. 
Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privile- 
gium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel. 
ausfertigen lassen, ohne jedoch den Inhabern der Obligationen in Ansehung 
ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben oder 
den Rechten Oritter zu präjudiziren. 
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt 
zu machen. 
Gegeben Berlin, den 17. November 1856. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.