Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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(Nr. 4577.) Allerhöchster Erlaß vom 8. Dezember 1856., betreffend die Genehmigung des 
von dem Generallandtage der Schlesischen Landschaft gefaßten Beschlusses 
wegen Emission vierprozentiger Pfandbriese. 
A.“ Ihren Bericht vom 4. Dezember d. J., dessen Anlage zurückfolgt, will 
Ich dem von dem Generallandtage der Schlesischen Landschaft am 21. No- 
vember d. J. gefaßten Beschlusse, mit der von Ihnen beantragten Modifika- 
tion dahin: 
Bei der Bepfandbriefung eines zum Kreditverbande der Schlesi- 
schen Landschaft gehörigen Gukes steht dem Besitzer die Wahl und die 
Bestimmung darüber zu, ob der Zinsfuß der auszufertigenden und aus- 
zugebenden Pandbriefe, wie bisher, auf drei und ein halb Prozent, oder 
ob derselbe auf vier Prozent gestellt werden soll. Im letzteren Falle 
hat der Schuldner eine Jahreszahlung von vier und einem halben Pro- 
zent nebst Quiktungsgroschen — insoweit ein solcher überhaupt zu ent- 
richten ist — zu übernehmen. 
Die Zinsersparniß von einem halben Prozent wird im Amortisa- 
tionsfonds aufgesammelt. 
Die vierprozentigen Pfandbriefe werden ebenfalls mit Zinskupons 
versehen, der Konvertirungsstempel wird ihnen in den Worten: „Dieser 
Pandbrief trägt vier Prozent Zinsen und kann von dem Inhaber nicht 
ekündigt werden“, aufgedruckt, und es finden auf die Kapitalbriefe, die 
Iinskunens und die Amortisationsersparnisse alle die Bestimmungen An- 
wendung, welche hinsichtlich der drei ein halbprozentigen Pfandbriefe, 
der Kupons dazu und der Amortisationsersparnisse der Pfandbriefschuld- 
ner gelten. 
Diejenigen zum Zinsfuße von drei und ein halb Prozent bereits 
landschaftlich ausgefertigten Pfandbriefe, welche noch nicht ausgereicht 
worden sind, können gegen Erstattung der Kosten in vierprozentige Briefe 
umgefertigt werden; 
Meine landesherrliche Genehmigung hierdurch ertheilen. 
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen. 
Charlottenburg, den 8. Dezember 1856. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Westphalen. 
An den Minister des Innern. 
  
Redigirt im Büreau des Staars-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Gebeimen Ober-Hofbuchdruckerei. 
(Rudolpb Decker.)
	        
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