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Statut
der
Oppeln-Tarnowitzer Eisenbabngesellschaft.
A. Allgemeine Bestimmungen.
K. 1.
Namen und Zweck der Gesellschaft.
Unter der Benennung „Oppeln-Tarnowitzer Eisenbahngesellschaft“ verbin-
det sich eine mit Korporationsrechten nach Maaßgabe der Gesetze vom 3. No-
vember 1838. und 9. November 1843. versehene Aktiengesellschaft auf unbe-
stimmte Zeitdauer, welche den Zweck hat, von Oppeln über Malapane, Za-
wadskywerk, Tworog nach Tarnowitz eine Eisenbahn zu bauen.
Die Gesellschaft kann aber auch ihr Unternehmen mit Genehmigung des
Staats auf den Bau anderer, an die obengedachte Bahn sich anschließenden
Eisenbahnen ausdehnen.
C. 2.
Art der Benutzung.
Die Gesellschaft wird die Transporte auf der Babn durch Dampfwa-
gen auf eigene Rechnung betreiben, auch, soweit sie es ihren Interessen gemäß
findet oder gesetzlich dazu verpflichtet isi, Anderen die Mitbenutzung der Bahn
zu Personen= und Güter-Transporten gegen Entrichtung eines bestimmten Bahn-
geldes gestatten. Sie kann auch unter Genehmigung des Handelsministers
einer anderen Eisenbahnverwaltung den gesammten Betrieb der Bahn durch
besonderen Vertrag überlassen. Sollte in Folge weiterer Vervollkommnung in
den Transportmitteln eine noch bessere oder wohlfeilere Förderung der Trans-
porte, als auf Eisenschienen und mittelst Lokomotiven, möglich werden, so kann
die Gesellschaft auch das neue Beförderungsmittel vorbehaltlich der Genehmi-
gung des Staats herstellen und benutzen.
g. 3.
Domizil und Gerichtsstand.
Das Domizil der Gesellschaft und der Sitz ihrer Verwaltung ist Bres-
lau, und hat dieselbe bei dem dortigen Königlichen Stadtgericht ihren Ge-
richtsstand.
g. 1.
Fonds der Gesellschaft.
Das zum Bau der Oppeln-Tarnowitzer Eisenbahn nebst Zubehör, zur
ln-