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Anschaffung des Betriebsmaterials nebst Zubehhr, zur Bestreitung der Gene-
ralkosten, einschließlich der Kosien der Vorarbeiten, sowie zur Verzinsung der
Einzahlungen bis zu dem im F. 21. besiimmten Zeitpunkte erforderliche Kapi-
tal wird vorläufig auf zwei und eine halbe Million Thaler festgesetzt und durch
12,500 Aktien, jede zu zweihundert Thaler, aufgebracht.
Ein etwaiger Mehrbedarf wird einschließlich der Anlagekosien für die
F. 1. gedachten etwaigen Anschlußbahnen unter Genehmigung des Staats ent-
weereunh Vermehrung des Stammaklienkapitals, oder durch Anleihen auf-
gebracht.
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Reserve= und Erneuerungsfonds.
Zur Bestreitung der Kosien der Erneuerung der Bahn nebst Zubehör,
insbesondere zur Erneuerung der Schwellen und Schienen, sowie zur Vermeh-
rung des Betriebsmaterials, ingleichen zur Deckung der in außerordemlichen
Fällen nöthigen Ausgaben, wird nach Ablauf des ersten Betriebsjahres aus
dem Ertrage des Unternehmens ein Reserve= und Ernenerungsfonds gebildet.
Die zu diesem Fonds aus dem Ertrage jährlich abzuführende Summe darf
ohne spezielle Genehmigung des Handelsminisiers nicht weniger als Ein Pro-
zent und nicht mehr als zwei Prozem des Anlagekapitals betragen, kann aber
bei sich ergebendem Bedürfnisse von dem Gesellschaftsvorstande unrer Zustim-
mung des Handelsministers noch erhöhr werden.
Wenn jedoch der angesammelte Bestand des Fonds auf fünf Prozent
des Anlagekapitals angewachsen ist, so braucht er blos auf dieser Höhe erhal-
ten zu werden. Die Verwaltung und Verwendung des Reserve= und Erneue-
rungsfonds, insbesondere die aus diesem Fonds zu bestreitenden Ausgaben, wer-
den nach Eröffnung des Betriebes der Bahn durch ein von dem Gesellschafts-
Vorstande unter Genehmigung des Handelsministers zu erlassendes Reglement
festgestellt.
S. 6.
Verhältniß der Gesellschaft zum Staat.
Die Verhälmisse der Gesellschaft zum Staate werden im Allgemeinen
durch die zu ertheilende landesherrliche Konzession, sowie durch die Gesetze über
die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838., über die Aktiengesell-
schaften vom 9. November 1843. und über die von den Eisenbahnen zu ent-
richtende Abgabe vom 30. Mai 1853. besiimmt. Insbesondere aber bleibt
1) dem Staate vorbehalten:
a) die Genehmigung des Bahngeldtarifs und des Frachttarifs sowohl
für die Güter, als für den Personenverkehr, sowie jeder Abände=
rung der Tarife;
) die Genehmigung, nöthigenfalls auch Abaänderung des Fahrplans;
c) die Bestätigung der Wahl des obersien Administrationsbeamten
(Spezialdirektors), des obersten technischen Beamten (Ober-Inge-
3. nieurs