Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 1018 — 
Maaßgabe der G. 28. und 29. sub 4. und 34. gefaßten Beschlusses der Ge- 
neralversammlung unter landesherrlicher Genehmigung zulässig. 
S. 11. 
Verkauf der Bahn und Auflösung der Gesellschaft. 
Auch der Verkauf der Bahn und die Auflösung der Gesellschaft, in- 
gleichen die Vereinigung des Unrernehmens mit einem andern Eisenbahn- 
Unternehmen können nur in Folge eines, in gleicher Weise gefaßten, landes- 
herrlich besläligten Beschlusses der Generalversammlung geschehen (F. 29. zub 7.). 
B. Besondere Bestimmungen. 
Von den Aktien, Zinsen und Dividenden. 
. 12. 
Ausfertigung. 
4. Die Aktien werden auf Höhe von zweihundert Thalern stempelfrei aus- 
pefertige und erst dann ausgegeben, wenn der volle Betrag für dieselben zur 
Gesellschaftskasse berichtigt ist. 
Die Aktien lauten auf den Inhaber und sind untheilbar. Jede Aktie 
wird von zwei Mitgliedern der Oirektion unterzeichnet und von dem Haupt- 
Rendanten der Gesellschaft gegengezeichnet. 
g. 13. 
Anerkenntnißscheine und Quittungsbogen. 
Bis zur wirklichen Ausfertigung der Aktien werden mit Nummern be- 
zeichnete, auf den Namen des ersien Zeichners lautende Anerkenntnißscheine 
— Beilage B. — über je Eintausend Thaler der Zeichnungen ausgegeben 
— und dieselben nach weiterer Einzahlung von zehn Prozemt der gezeichneren Be- 
träge gegen Quittungsbogen à zweihundert Thaler — Beilage C. — einge- 
Stauscht, so daß immer fünf Quittungsbogen gegen einen Anerkenntnißschein aus- 
hhureichen sind. 
Der Quittungsvermerk uͤber die fernerhin zu leistenden Theilzahlungen 
wird auf den Quittungsbogen gesetzt. 
Nach erfolgter Entlassung der urspruͤnglichen Aktienzeichner aus der per- 
sônlichen Verbindlichkeit gegen die Gesellschaft (F. 15.) ist jeder Vorzeiger eines, 
die früher berichtigten Einschüsse nachweisenden Quittungsbogens als dessen 
Eigenthümer legitimirk. 
S. 14. 
Einzahlungen der Aktienbeträge. 
Die Einzahlungen auf die Aktien erfolgen nach Aufforderung der Direk- 
tion
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.