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Weise diejenigen ein, welche nach den gewaͤhlten Stellvertretern die meisten
Stimmen erhalten haben.
9. 36.
Protokoll.
Das uͤber die Verhandlung jeder Generalversammlung aufzunehmende
Protokoll wird gerichtlich oder notariell aufgenommen und von den anwesenden
Mugtedern des Verwaltungsrathes und fünf sonstigen Aktionairen unter-
schrieben.
Das Protokoll, welchem ein von den anwesenden Mitgliedern der Di-
rektion zu beglaubigendes Verzeichniß der erschienenen Aktionaire und deren
Stimmenzahl beizufügen ist, hat vollkommen beweisende Kraft für den Inhalt
der von der Gesellschaft gefaßten Beschlusse.
III.
Von den Repräsentauten und Beamten der Gesellschaft.
Vom Derwaltungsrathe.
g. 37.
Zweck und Umfang.
Der Verwaltungsrath und dessen beide Sektionen, die Direktion und der
Ausschuß, repräsentiren und vertreten die Gesellschaft in ihren inneren und
dußeren Rechten, soweit dies nicht ausdrücklich der Generalversammlung vor-
behalten ist; er ist aus den vier Mitgliedern der Direklion und fünf Mitlglie-
dern des Ausschusses zusammengesetzt.
Für die Ersieren werden auch zwei Stellvertreter, für die Letzteren drei
Stellvertreter auf die F. 35. beschriebene Weise gewählt.
S. 38.
Wahlfähigkeit.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes und deren Stellvertreter müssen
zu Breslau oder in den von der Bahn durchschnittenen Regierungsbezirken, die
Mitglieder der Oirektion und deren Stellvertreter aber in Breslau ihren
Wohnsitz haben. "
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß im Besitze von fünfzig
Aktien, jeder Stellvertreter im Besitze von fünf und zwanzig Aktien sein, welche
für die Oauer des Amtes bei der Gesellschaftskasse niederzulegen sind.
Nicht wahlfähig sind:
a) Beamte der Gesellschaft,
(Nr. 4578.) b) Mi