thumbs : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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chen  sie  sich  gemeldet  haben,  verzeichnet,  und  in  einer  mit  den  bezüglichen  Urkunden  belegten
Liste  nach  Maßgabe  der  dienstlichen  Brauchbarkeit  und  des  Prädikats  jedes  Einzelnen  so  locirt,
daß  nur  das  Interesse  des  Dienstes  entscheidet,  wem  vor  dem  Andern  der  Vorzug  einzuräumen
  sey.

Auf  den  Grunv  dieser  dem  Kriegsministerium  zu  übergebenden  Listen  wird,  nach  Maßgabe
  der  einlaufenden  Qutttungen  über  vie  binterlegte  Einstandssumme,  jedem  Einsteller,  soweit
die  Zahl  reicht,  ein  Einsteher  mit  fortlaufender  rorrespondirender  Nummer  zugetheilt.

Mit  dem  letzten  Februar  jeden  Jahrs  erfolgt  in  ver  Regel  der  Abschluß  der  Einsieherlite


.  165.

Wenn  die  Qulttung  über  die  hinterlegte  Einstandssumme  eingekommen,  und  der  Einsteher
  bezeichnet  ist,  so  nimmt  das  Stellvertretungsgeschäft,  so  lange  es  sich  von  dem  Vorzuge
  der  in  der  Einsteherliste  enthaltenen  Ereapitulanten  handelt,  felgenden  weiteren  Gang:

1)  die  betreffende  Commandobehörde  erhält  für  den  Einsteher  einen  Assentschein,  in  welchem,
damit  Letzterer  den  Namen  des  Einstellers,  für  den  er  bezeichnet  ist,
nicht  erfahre,  die  entsprechende  Nummer  der  Einsteherliste  (H.  162.),  nicht  aber  der

Name  des  Einstellers  beigesetzt  ist.

2)  Die  Commandobehörde  schickt  nach  erfolgter  Verpflichtung  des  Einstehers  einen  dem  Assentscheine
  gleichlautenden  Gegenschein  ein.

Sollte  ein  in  der  Einsteherliste  Verzeichneter  in  der  Zwischenzeit,  und  vor  geschehener
  Verpflichtung,  gestorben  seyn,  oder  die  zum  Einstehen  gesetzlich  erforderlichen  Eigenschaften,
  z.  B.  durch  eingetretene  Dienstuntüchtigkeit  u.  s.  w.  verloren  haben,  so  wird  die
Aufnahme  in  die  Einsteherliste,  beziehungsweise  vie  Assentirung,  zurückgenommen.

5)  Das  betreffende  Oberamt  erhält  die  erforderliche  Nachricht  mit  dem  Auftrage,  die  Amtspflege
  anzuweisen,  daß  von  den  hinterlegten  400  fl.
a)  300  fl.  an  die  Staatsschuldenzahlungskasse,
und

b)  loo  fl.  an  das  Regimentsguartirmeisteramt  des  betreffenden  Regiments  zu  übersenden
  seyen.

4)0  Der  Amtepfleger  schice  hierauf  unverweilt  die  hinterlegte  Summe  an  a.  und  b.  eir,  be-