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chen sie sich gemeldet haben, verzeichnet, und in einer mit den bezüglichen Urkunden belegten
Liste nach Maßgabe der dienstlichen Brauchbarkeit und des Prädikats jedes Einzelnen so locirt,
daß nur das Interesse des Dienstes entscheidet, wem vor dem Andern der Vorzug einzuräumen
sey.
Auf den Grunv dieser dem Kriegsministerium zu übergebenden Listen wird, nach Maßgabe
der einlaufenden Qutttungen über vie binterlegte Einstandssumme, jedem Einsteller, soweit
die Zahl reicht, ein Einsteher mit fortlaufender rorrespondirender Nummer zugetheilt.
Mit dem letzten Februar jeden Jahrs erfolgt in ver Regel der Abschluß der Einsieherlite
. 165.
Wenn die Qulttung über die hinterlegte Einstandssumme eingekommen, und der Einsteher
bezeichnet ist, so nimmt das Stellvertretungsgeschäft, so lange es sich von dem Vorzuge
der in der Einsteherliste enthaltenen Ereapitulanten handelt, felgenden weiteren Gang:
1) die betreffende Commandobehörde erhält für den Einsteher einen Assentschein, in welchem,
damit Letzterer den Namen des Einstellers, für den er bezeichnet ist,
nicht erfahre, die entsprechende Nummer der Einsteherliste (H. 162.), nicht aber der
Name des Einstellers beigesetzt ist.
2) Die Commandobehörde schickt nach erfolgter Verpflichtung des Einstehers einen dem Assentscheine
gleichlautenden Gegenschein ein.
Sollte ein in der Einsteherliste Verzeichneter in der Zwischenzeit, und vor geschehener
Verpflichtung, gestorben seyn, oder die zum Einstehen gesetzlich erforderlichen Eigenschaften,
z. B. durch eingetretene Dienstuntüchtigkeit u. s. w. verloren haben, so wird die
Aufnahme in die Einsteherliste, beziehungsweise vie Assentirung, zurückgenommen.
5) Das betreffende Oberamt erhält die erforderliche Nachricht mit dem Auftrage, die Amtspflege
anzuweisen, daß von den hinterlegten 400 fl.
a) 300 fl. an die Staatsschuldenzahlungskasse,
und
b) loo fl. an das Regimentsguartirmeisteramt des betreffenden Regiments zu übersenden
seyen.
4)0 Der Amtepfleger schice hierauf unverweilt die hinterlegte Summe an a. und b. eir, be-