Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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b) Minderjährige und unter Kuratel slehende Personen, sowie diejenigen, 
welche ihre Jahlungen eingestellt und sich nicht vollständig mit ihren 
Gläubigern regulirt haben. 
Zur Wahlfähigkeit gehört der Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte. 
g. 39. 
Der Vorsitzende. 
Der Verwaltungsrath waͤhlt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter 
aus den Mitgliedern der Direktion für die Zeit, für welche die Gewählten als 
Mitglieder der Direktion an sich zu fungiren haben. Zur Gültigkeit der Wahl 
ist erforderlich, daß sie mit absolurer Stimmenmehrheit erfolgt ist. 
Der Vorsitzende beruft die Versammlungen und ladet zu denselben die 
Mitglieder, nach Befinden auch einen oder mehrere Stellvertreter, durch schrift- 
liche, den Gegenstand der Berathung andeutende Cirkulaire ein und leitet in 
der Versammlung selbst die Verhandlungen. 
K. 40. 
Versammlungen und Beschlüsse. 
Der Verwaltungsrath versammelt sich in der Regel alle vier bis sechs 
Wochen, außerdem aber so oft, als es der Vorsitzende für nöthig erachtet, 
oder drei Mitglieder unter Angabe der Gründe es verlangen. Die Sitzungen 
finden in der Regel in Breslau siatt, können aber nach Ermessen des Vor- 
sitzenden auch auf einer der Stationen, welche die nach F. 1. zu erbauende 
Eisenbahn berührt, abgehalten werden. 
Gültige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt 
werden;: für den Fall der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzen- 
den den Ausschlag. 
Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von wenig- 
stens fünf Mitgliedern oder Stellvertretern erforderlich, unter denen mindestens 
zwei Mitglieder resp. Stellvertreter der Direktion, einschließlich des WVorsitzen- 
den, sich befinden müssen. Die in den Versammlungen anwesenden Stellver- 
treter sind nur insoweit zur Abstimmung berechtigt, als es an wirklichen Mit- 
gliedern fehlt, und treten für diesen Fall nach der Reihenfolge der Stimmen= 
zahl ein, welche sie bei ihrer Wahl erhalten haben. 
Mitglieder oder deren Stelloertreter, welche bei dem Gegenstande der 
Berathung ein Privatinteresse haben, müssen sich bei der Abstimmung entfernen. 
Das Protokoll führt der Syndikus oder dessen Stellvertreter. 
F. 41. 
Ressort. 
Zur Berathung und Beschlußnahme des Verwaltungsrathes gehbren: 
1) die
	        
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