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1) die Bestimmung der Einzahlungen auf die Aktien und deren Ausschrei-
bung G. 14.);
2) die Bestimmung wegen Entlassung der ursprünglichen Aktionaire aus der
persönlichen Verbindlichkeit (V. 15.);
3) die Bestimmung der nach §. 16. gegen säumige Einzahler anzuwenden-
den Maaßregeln;
4) Wahl der im KF. 50. besonders bezeichneten oberen Beamten und Fesi-
stellung der von der Direktion mit denselben abzuschließenden Verträge,
sowie der zu ertheilenden Instruktionen;
5) Anlage eines zweiten Bahngeleises, sowie alle in F. 29. Sub 1. bis 7.
genannten, demnächst noch zum Beschluß der Generalversammlung zu
bringenden Gegenstände;
0) Bestimmung üuber die Höhe der jährlichen Dividende.
F. 42.
Dauer des Amtec.
Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrathes sowie der Stell-
vertreter ist in der Regel eine sechsjäahrige.
Rücksichtlich der ersten Verwaltungsjahre tritt jedoch eine Ausnahme
dahin ein, daß
a) nach den ersten drei Jabren nach Eröffnung der Bahn:
ein Mitglied der Direktion,
ein Mitglied des Ausschusses;
b) nach Verlauf der darauf folgenden zwei Jahre:
ein Mitglied der Oirektion und
ein Stellvertreter,
zwei Mitglieder des Ausschusses und
ein Stellvertreter;
c) nach Verlauf von weiteren zwei Jahren:
zwei Mitglieder der Direktion,
ein Stellvertreter,
zwei Mitglieder des Ausschusses,
zwei Stellvertreter,
und dann in zweijährigen Wahlperioden in der aldl a. b. c. aufgeführten Rei-
henfolge durch das Loos ausscheiden. Spater entscheider über das Ausschei-
den nur die sechsjahrige Amtsdauer, bei gleicher Amtsdauer das Loos. Die
Ausscheidenden sind wieder wählbar.
F. 43.
Austritt.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes kann sein Amt nach vorgängi-
er vierwöchentlicher schriftlicher Aufkündigung niederlegen. Ein gezwungenes
#esschrien findet state, wenn während der Geschäftsführung ein Hinderniß der
Jahrgang 1856. (Nr. 4578.) im