Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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1) die Bestimmung der Einzahlungen auf die Aktien und deren Ausschrei- 
bung G. 14.); 
2) die Bestimmung wegen Entlassung der ursprünglichen Aktionaire aus der 
persönlichen Verbindlichkeit (V. 15.); 
3) die Bestimmung der nach §. 16. gegen säumige Einzahler anzuwenden- 
den Maaßregeln; 
4) Wahl der im KF. 50. besonders bezeichneten oberen Beamten und Fesi- 
stellung der von der Direktion mit denselben abzuschließenden Verträge, 
sowie der zu ertheilenden Instruktionen; 
5) Anlage eines zweiten Bahngeleises, sowie alle in F. 29. Sub 1. bis 7. 
genannten, demnächst noch zum Beschluß der Generalversammlung zu 
bringenden Gegenstände; 
0) Bestimmung üuber die Höhe der jährlichen Dividende. 
F. 42. 
Dauer des Amtec. 
Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrathes sowie der Stell- 
vertreter ist in der Regel eine sechsjäahrige. 
Rücksichtlich der ersten Verwaltungsjahre tritt jedoch eine Ausnahme 
dahin ein, daß 
a) nach den ersten drei Jabren nach Eröffnung der Bahn: 
ein Mitglied der Direktion, 
ein Mitglied des Ausschusses; 
b) nach Verlauf der darauf folgenden zwei Jahre: 
ein Mitglied der Oirektion und 
ein Stellvertreter, 
zwei Mitglieder des Ausschusses und 
ein Stellvertreter; 
c) nach Verlauf von weiteren zwei Jahren: 
zwei Mitglieder der Direktion, 
ein Stellvertreter, 
zwei Mitglieder des Ausschusses, 
zwei Stellvertreter, 
und dann in zweijährigen Wahlperioden in der aldl a. b. c. aufgeführten Rei- 
henfolge durch das Loos ausscheiden. Spater entscheider über das Ausschei- 
den nur die sechsjahrige Amtsdauer, bei gleicher Amtsdauer das Loos. Die 
Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
F. 43. 
Austritt. 
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes kann sein Amt nach vorgängi- 
er vierwöchentlicher schriftlicher Aufkündigung niederlegen. Ein gezwungenes 
#esschrien findet state, wenn während der Geschäftsführung ein Hinderniß der 
Jahrgang 1856. (Nr. 4578.) im
	        
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