Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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g. 48. 
Befugnisse. 
Die Direktion leitet saͤmmtliche Angelegenheiten der Gesellschaft, bringt 
ihre eigenen, sowie die Beschlüsse der Generalversammlungen und des Verwal- 
tungsrathes in Ausführung und ernennt die Beamten der Gesellschaft, soweit 
dies nicht dem Verwaltungsrathe vorbehalten ist. Sie verwaltet den Gesell- 
schaftsfonds und die künftig eingehenden Bahn= und Transportgelder, sowie 
alle sonstigen Einnahmen der Gesellschaft, erwirbt die zur Erreichung des Ge- 
sellschaftszwecks nach ihren Beschlüssen erforderlichen Grundstücke und sonstiges 
bewegliches und unbewegliches Eigenthum, bewirkt die vollständige Erbauung 
der Bahn nach dem genehmigten Bauplane, sowie demnächst deren Unterhal- 
tung, desgleichen die Aufführung, Anschaffung, Unterhaltung der erforderlichen 
Gebäude, Materialien, Transportmittel und Utensilien, organisirt und leiret den 
Transportbetrieb, schließt alle im Interesse der Gesellschaft erforderlichen Kauf- 
und Verkauf-, Tausch-, Pacht= und Mieths-, Engagements-, Anleihe= und 
sonslige Verträge Namens der Gesellschaft und repräsenkirt die letztere in allen 
Verhältnissen nach Außen auf das Vollständigste mit allen Befugnissen und 
Verpflichtungen, welche die Gesetze dem Vorstande einer Aktiengesellschaft 
(§. 19. sedq. des Gesetzes vom 9. November 1843. über die Aktiengesellschaf- 
ten) beilegen. 
Insbesondere ist die Direktion legitimirk, die Gesellschaft bei allen gericht- 
lichen Handlungen zu vertreten, Einragungen jeder Art in die Hypotheken- 
bücher und Löschungen in denselben zu bewilligen, Wiederveräußerungen vorzu- 
nehmen, Vergleiche zu schließen und Streitigkeiten schiedorichterlicher Entschei- 
dung zu unterwerfen. 
Die Direktion ist ermächtigt, zur Ausübung gewisser Befugnisse derselben, 
General= und Spezialbevollmächtigke zu ernennen und denselben Vollmachten 
zu ertheilen, welche, soweit sie nicht für ein bestimmtes Geschäft oder auf einen 
bestimmten Zeitraum ertheilt sind, durch den Wechsel der Direktionsmitglieder 
allein nicht erlöschen. 
F. 49. 
Legitimation. 
Zur Ausübung aller der Direktion laut §. 48. ertheilten Befugnisse be- 
darf dieselbe gegen dritte Personen und Behörden keiner weileren Legitimation, 
als eines auf Grund der von der Gerichtsperson oder dem Nokar aufge- 
nommenen Wahlverhandlung ausgefertigten gerichtlichen oder notariellen Attestes 
über die Personen seiner jedesmaligen Mitglieder oder deren Stellvertreter. 
S. 50. 
Pflichten und Verantwortlichkeit. 
Die Mitglieder der Direktion und deren Stellvertreter verwalten ihr Amt 
nach besler Einsicht und sind der Gesellschaft nach Maaßgabe der Gesetze 
G. 132. Tit. 6. Th. II. Allg. Landrechts) für ihre Handlungen verhaftet. 
(Nr. 1578.) 135* S. 51.
	        
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