Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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g. 51. 
Entsetzung und Suspension. 
Es steht der Gesellschaft das Recht zu, ein jedes Mitglied der Direktion, 
einschließlich der Stellvertreter, zu jeder Zeit vom Amte zu entfernen, jedoch 
nur, wenn dies auf den Antrag des Ausschusses in einer Generalversammlung 
durch Stimmenmehrheit beschlossen wird. 
Der Ausschuß ist zu einem solchen Antrage nur berechtigt, wenn der- 
selbe in einer unter Angabe des Zwecks berufenen Versammlung, an welcher 
sämmtliche Mitglieder resp. Stellvertreter für die Verhinderten Theil nehmen, 
von zwei Drheilen der Anwesenden beschlossen ist; auch kann der Ausschuß 
in einer auf gleiche Weise zusammenberufenen Versammlung durch einen von 
fünf Milgliedern resp. Stellvertrekern einstimmig gefaßten Beschluß die Sus- 
pension eines Mitgliedes der Oirektion resp. Stellverrreters vom Amte bis zur 
definitiven Entscheidung der nächsten Generalversammlung anordnen, in welchem 
Falle der Verwaltungsrath zur Einberufung eines Stellvertreters und hiernächst 
interimistischen Wahl eines anderen Oirektionsmitgliedes resp. Seellvertreters zu 
schreiten hat. 
Dieses Wahlprotokoll muß unter Zuziehung einer Gerichtsperson oder 
eines Notars aufgenommen werden. 
Von dem Ausschusse insbesonderc. 
F. 52. 
Zusammensetzung. 
Der Ausschuß besleht aus fünf besonders hierzu gewählten Mitglie- 
dern und drei Stellvertretern, von denen die letzteren bei temporairer Be- 
hinderung einzelner Mitglieder für diese auf die Dauer der Behinderung, beim 
Ausscheiden eines Mitgliedes im Laufe der Amtsperiode aber bis zur nächsten 
Generalversammlung eintreten. Rücksichtlich der Qualisikation, Amtsverwaltung 
und Amtsdauer der Ausschußmitglieder und deren Stellvertreter gelten im All- 
gemeinen die #. 38. 42. 43. und 41. 
g. 53. 
Der Vorsitzende. 
« Der Ausschuß waͤhlt aus seiner Mitte durch absolute Stimmenmehrheit 
einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, auf deren Funktionen die Bestim- 
mung des F. 39. Anwendung findet und deren Amtsdauer mit dem Zeitpunkte 
zusammenfällt, für den sie als Mitglieder und Stellvertreter des Ausschusses 
zu fungiren haben. -. 54 
Ressort. 
1) Dem Ausschusse liegt die besondere Kontrole der Geschäftsführung der 
Direktion ob. 
Er
	        
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