Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Er hat daruͤber zu wachen, daß uͤberall das Besle der Gesell- 
schaft wahrgenommen und die Vorschriften des Statuts beßolgt werden. 
Er ist berechtigt, 3 jeder Zeit über einzelne Gegenstände der Verwal- 
tung von der Direktion Auskunft zu verlangen und durch Kommissarien 
die Akten, Bücher und Rechnungen einzusehen. 
Insbesondere ressortirt von dem Ausschusse die Kontrole des Finanz- 
wesens der Gesellschaft. Ihm liegt in dieser Beziehung die Prüfung 
der von der Direktion zu enwerfenden Etats, Verwaltungsberichte, sowie 
der zu legenden jährlichen Rechnungsabschlüsse, die Abnahme, Monirung 
und Anerkennung der Rechnungen und Ertheilung der Decharge auf 
Grund des hierüber von der Generalversammlung gefaßten Beschlusses 
CG. 26. suh 3.) ob. Die Oirektion ist verpflichtel, dem Ausschusse jede 
auf das Gesellschaftsvermögen und dessen Verwaltung bezügliche Aus- 
kunft zu ertheilen. 
3) Die ODirektion ist ferner gehalten, zu den vorzunehmenden ordentlichen 
und außerordentlichen Kassenreoisionen zwei Mitglieder des Ausschusses 
zuzuziehen, welche dessen Vorsitzender bestimmt. 
Auch kann der Ausschuß zu jeder Zeit außerordentliche Kassen- 
reoisionen nach vorgängiger Benachrichtigung der Direktion vornehmen. 
4) Der Ausschuß ist berechtigt, die Beamten der Gesellschaft in einzelnen 
Fällen zur Verantwortung zu ziehen, sofern den in dieser Beziehung an 
die Direktion zu erlassenden Requisitionen keine genügende Folge geleistet 
werden sollte. 
5) Dem Ausschusse sieht die Befugniß zu, bei der Generalversammlung der 
Aktionaire die Bewilligung einer Remuneration für die Mitglieder der 
Direktion aus dem Reinertrage des Unternehmens zu beantragen (9. 26. 
suh 5.), doch müssen für einen solchen Antrag mindestens vier Mitglie- 
der des Ausschusses resp. Stellvertreter stimmen. 
6) Endlich steht ihm die F. 51. erwähnte Berechtigung zu. 
Sollte bei Ausübung der dem Ausschusse zugerheilten Befugnisse und von 
ihm anzuordnenden Maaßregeln zwischen ihm und der Direktion ein Konflikt 
entstehen, so entscheidet der Verwaltungsrath, von dessen Ausspruche nur die 
Berufung auf die nächste Generalversammlung zusteht; bis zu deren Beschluß 
behält es bei der von dem Verwaltungsrathe gefällten Emscheidung, als einem 
Interimistikum, sein Bewenden. 
2 
g. 
Versammlurngen und Beschluͤsse. 
Der Ausschuß versammelt sich in der Regel alle zwei Monate in Breslau, 
außerdem aber, so oft es der Vorsitzende fuͤr noͤthig erachtet oder zwei Mit- 
glieder die Berufung einer Versammlung verlangen. 
Die Beschlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit gefaßt; bei 
Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist, mit Ausnahme der in 9. 5 1. und 54. 
(Nr. 4578.) sub 5.
	        
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