Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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sub 5. gedachten Fälle, Anwesenheit von wenigstens drei Mitgliedern oder 
Stellvertretern erforderlich resp. genügend. 
Ueber jede Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen. 
4. Von den Beamten der Gesellschaft. 
g. 56. 
Wahl derselben. 
Die Beamten der Gesellschaft werden von der Direktion ernannt, 1 
Ausnahme: 
a) des ersten Administrationsbeamten (Spezialdirektor oder Geschäfts- 
ührer), 
ß) des obersten kechnischen Beamten (Ober-Ingenieur oder Betriebsdirektor), 
c) des Syndikus der Gesellschaft und dessen Stellvertreters, 
4) des Vorsltehers des Kassenwesens oder Hauptrendanten. 
Die Wahl dieser vier Beamten erfolgt durch den Verwaltungsrath, 
welcher auch die Kontraktsbedingungen, sowie die den betreffenden Beamten zu 
ertheilenden Oienstinstruktionen feststellt. 
Die Wahl ad g. bis c., sowie die betreffenden Dienstinsiruktionen, bedürfen 
der Bestätigung resp. Genehmigung des Staates (S. b. sub 1.c.). 
Die Kontrakte und Dienstinstruktionen, sowie die Bestallung des Syndikus, 
werden von der Oirektion vollzogen. 
Der Stellvertreter des Syndikus ist dazu bestimmt, denselben bei einzel- 
nen Behinderungsfällen zu vertreten und wird von dem letzteren selbst mit Ge- 
nehmigung der Oirektion gewahlt. Seine Legitimation wird durch eine, vom 
Syndikus ausgestellte, mit der Genehmigung der Direktion versehene Substitu- 
tionsvollmacht geführt. 
K. 57. 
Kassenwesen. 
Ueber die Einrichtung und Verwaltung des Kassenwesens wird von dem 
Verwaltungsrathe eine besondere Instruktion festgestellt. 
K. 58. 
Vorübergehende Bestimmungen. 
Bis zur Konstituirung des Verwaltungsrathes werden die Rechte der 
Gesellschaft von dem Komité, welches das ganze Aktienunternehmen ins Leben 
gerufen hat, und das aus nachfolgenden Personen: 
Hugo, Fürst zu Hohenlohe auf Slawenzitz, 
Adolph, Prinz zu Hohenlohe auf Koschentin, 
Viktor, Herzog von Ratibor auf Randen, 
Andreas, Graf Renard auf Groß-Serchlitz, B 
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