Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Zu  Art.  8.

Zu  Art.  9.

1094

I  Die  Vereinigung  wird  sich  insbesondere  empfehlen,  wenn  der  Bestand  an  zuchtfähigen
weiblichen  Tieren  in  einer  Gemeinde  zur  vollen  Ausnützung  der  vorhandenen  männlichen
Zuchttiere  oder  eines  aufzustellenden  Zuchttiers  nicht  ausreicht  oder  wenn  nach  den  örtlichen
Verhältnissen  für  einen  Teil  der  Tierbesitzer  die  Benützung  von  Zuchttieren  einer  Nachbargemeinde
  erhebliche  wirtschaftliche  Erleichterung  bietet.  In  Gemeinden,  in  denen  dies  zutrifft,
hat  sich  die  Gemeindeverwaltung  mit  den  in  Betracht  kommenden  benachbarten  Gemeinden
darüber  zu  benehmen,  ob  und  in  welchem  Umfange  die  Vereinigung  erfolgen  kann.  Die
Vereinigung  ist  durch  Beschlüsse  der  beteiligten  Gemeindeverwaltungen  zu  vollziehen.

III  Ist  die  Vereinigung  zur  Herbeiführung  einer  entsprechenden  Zuchttierhaltung  angezeigt,
so  kann  beim  Mangel  einer  Vereinbarung  die  Vereinigung  von  Aufsichtswegen  herbeigeführt
werden.  Wenn  die  Gemeinden  in  den  Bezirken  verschiedener  Distriktsverwaltungsbehörden
liegen,  so  haben  diese  in  gegenseitigem  Benehmen  vorzugehen.  Zur  Durchführung  des
staatsaufsichtlichen  Verfahrens  gegen  eine  widersprechende  Gemeinde  ist  die  vorgesetzte  Aufsichtsbehörde
  zuständig.

8  13.

Soweit  der  Aufwand  der  gemeinsamen  Zuchttierhaltung  mehrerer  Gemeinden  nicht
durch  Sprunggelder  oder  sonstige  Einnahmen  gedeckt  wird,  können  die  Gemeinden  über  die
Verteilung  des  Aufwandes  in  freier  Vereinbarung  beschließen;  mangels  einer  solchen  Vereinbarung
  haben  sie  zu  dem  gemeinsamen  Aufwande  nach  Maßgabe  der  Zahl  der  in  ihnen
vorhandenen  zuchtfähigen  weiblichen  Tiere  (Art.  6)  beizutragen.  Der  hiernach  auf  die
einzelnen  Gemeinden  treffende  Teil  ist  innerhalb  der  Gemeinden  nach  Art.  4  bis  6  aufzubringen.


§  1.

1  Streitigkeiten  über  besondere  Umlagen  der  Tierbesitzer  nach  Art.  4  Abs.  I,  über  Rechte
und  Pflichten  nach  Art.  7  Abs.  I1  sowie  über  Beiträge  der  Gemeinden  nach  Art.  7  Abf.  III
werden  nach  Abschnitt  II  des  Gesetzes  über  den  Verwaltungsgerichtshof  vom  8.  August  1878
entschieden.  Erste  Instanz  ist  die  nächstvorgesetzte  Aufsichtsbehörde,  zweite  der  Verwaltungsgerichtshof.


I1  Bei  staatsaufsichtlichem  Einschreiten  kann  die  Zuständigkeit  des  Verwaltungsgerichtshofs
auch  nach  Art.  10  Ziff.  2  des  Gesetzes  über  den  Verwaltungsgerichtshof  in  Betracht  kommen.

II.  Körung.
8  15.

Bullen  und  Eber,  und  soweit  das  Gesetz  auf  Ziegenböcke  und  Schafböcke  ausgedehnt
ist,  auch  Ziegenböcke  und  Schafböcke,  dürfen,  abgesehen  von  den  Ausnahmen  des  Art.  9