Unrichtige, Angabe der Cayss in VPertxägen. #
der Ouerela- inofliciosi und hereditatis petitio
ab intestato, sondern auch den ihm vorhergehenden
Ueebergobsvertrag als simulirt und dolos zur Verkürzung
ihres Pflichttheiles eingegangen, somit als
nichtig an; nur zur letzten Ashüfe verlangte sie
mit der Actio Galrietta (vgl. fr. 13 si quid
in fraud. patr. 38, 5) 1) eine Ergänzung i *
Pflichttheiles. Beide Vorinstanzen setzten der Beklagten
die Wahrheit der vorgeschützten Enterbungs-=ursachen
zum Beweise aus ,„ wiesen aber die damit
kunulirte Reszissionsklage zur Zeit ab, weil die Frage
über den Rechtsbestand des Testamentes für dieselbe
präjudiziell sei. Hiemit im Widerspruche wurde die
vorgebliche Verletzung des Pflichttheiles durch jenen
Uebergabsvertrag, obwohl sie erst auf der letzten
Stufe zur Aushülfe beigefügt war, dennoch wieder
zum Beweise zugelassen. Ueber diesen Punkt ergriff
nur die Klägerin das Rechtsmittel der Revision,
weil ihre Resgissionsklage, statt sse zur Zeit
zurückzuweisen, nach der Eventnalnaxine zum Be--aeie
hätte ausgesetzt werden sollen. Der oberste
Gerichtshof bestätigte indessen den Ausspruch der
Vorinstanzen, jedoch unter Beifügung von Gründen,
welche einer definitiven Zurückweisung jener Reseissionsklage
ziemlich nahe treten. Aus den oberstrichterlichen
Gceinssgrinden entheben wir:
k Allerdings bilden manche Schriftsteller die dem
Pflichttbeilsberechtigten gegen den Beschenkten zustehende
Klage nach Analogie der Rechtemittel, die
dem Patron bezüglich des Vermögens des Freigelassenen
zusteben und bezeichnen sie darum als nelin
Calvisiann el Faviuns ulilis. während sie anderwärts
querela ivofficiosac donationis nach Analogie
der qucrela inofficiosi lestamenti genannt
wird. S. jedoch hiegegen Gluck's Erl. d. Pand.,
fortges. von Mühlenbruch, Tb. 36, K. 1421. u.
S. J ff.