Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XXVI. Band. (26)

Unrichtige,  Angabe  der  Cayss  in  VPertxägen.  #

der  Ouerela-  inofliciosi  und  hereditatis  petitio
ab  intestato,  sondern  auch  den  ihm  vorhergehenden
Ueebergobsvertrag  als  simulirt  und  dolos  zur  Verkürzung
  ihres  Pflichttheiles  eingegangen,  somit  als
nichtig  an;  nur  zur  letzten  Ashüfe  verlangte  sie
mit  der  Actio  Galrietta  (vgl.  fr.  13  si  quid
in  fraud.  patr.  38,  5)  1)  eine  Ergänzung  i  *
Pflichttheiles.  Beide  Vorinstanzen  setzten  der  Beklagten
  die  Wahrheit  der  vorgeschützten  Enterbungs-=ursachen
  zum  Beweise  aus  ,„  wiesen  aber  die  damit
kunulirte  Reszissionsklage  zur  Zeit  ab,  weil  die  Frage
über  den  Rechtsbestand  des  Testamentes  für  dieselbe
präjudiziell  sei.  Hiemit  im  Widerspruche  wurde  die
vorgebliche  Verletzung  des  Pflichttheiles  durch  jenen
Uebergabsvertrag,  obwohl  sie  erst  auf  der  letzten
Stufe  zur  Aushülfe  beigefügt  war,  dennoch  wieder
zum  Beweise  zugelassen.  Ueber  diesen  Punkt  ergriff
  nur  die  Klägerin  das  Rechtsmittel  der  Revision,
  weil  ihre  Resgissionsklage,  statt  sse  zur  Zeit
zurückzuweisen,  nach  der  Eventnalnaxine  zum  Be--aeie
  hätte  ausgesetzt  werden  sollen.  Der  oberste
Gerichtshof  bestätigte  indessen  den  Ausspruch  der
Vorinstanzen,  jedoch  unter  Beifügung  von  Gründen,
welche  einer  definitiven  Zurückweisung  jener  Reseissionsklage
  ziemlich  nahe  treten.  Aus  den  oberstrichterlichen
  Gceinssgrinden  entheben  wir:

k  Allerdings  bilden  manche  Schriftsteller  die  dem
Pflichttbeilsberechtigten  gegen  den  Beschenkten  zustehende
  Klage  nach  Analogie  der  Rechtemittel,  die
dem  Patron  bezüglich  des  Vermögens  des  Freigelassenen
  zusteben  und  bezeichnen  sie  darum  als  nelin
Calvisiann  el  Faviuns  ulilis.  während  sie  anderwärts
  querela  ivofficiosac  donationis  nach  Analogie
  der  qucrela  inofficiosi  lestamenti  genannt
wird.  S.  jedoch  hiegegen  Gluck's  Erl.  d.  Pand.,
fortges.  von  Mühlenbruch,  Tb.  36,  K.  1421.  u.
S.  J  ff.