Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Gesetz-Sammlung 
für die 
Koͤniglichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 6 — 
  
(Xr. 4349.) Statut des Bautke= Tschwirtschener Deichverbandes. Vom 21. Januar 
56. 
Wr Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 21c. 
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der sich 
von der Iseritz bis zur Mündung der Bartsch erstreckenden rechtsseitigen Oder- 
Niederung Behufs der gemeinsamen Anlegung und Unterhaltung von Deichen 
gegen die Ueberschwemmungen der Oder zu einem Deichverbande zu vereinigen, 
und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhbrung der Betkheiligten erfolgt ist, 
genehmigen Wir hierdurch auf Grund des Gesetzes über das Deichwesen vom 
28. Januar 1848. G. 11. und 15. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1848. 
S. 54.) die Bildung eines Deichverbandes unter der Benennung: 
„Bautke-Tschwirtschener Deichverband“, 
und ertheilen demselben nachstehendes Statut: 
S. 1. 
In der Niederung des rechten Oderufers, welche sich von dem rechten umfong und 
Ufer der Iseritz bis an die Bartsch und deren Mündung in die Oder erstreckt, zech des 
werden die Eigenthümer aller eingedeichten und noch einzudeichenden Grund- o §“ 
stücke, welche ohne Verwallung bei den bekannten höchsten Wasserständen der 
Ueberschwemmung durch die Oder unterliegen würden, zu einem Deichverbande 
vereinigt. 
Dieser Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte zu 
Guhrau. 
. 2. 
Z Dem Deichverbande liegt die Herstellung und Unterhaltung eines wasser- 
freien tüchtigen Deichs gegen die Ueberschwemmungen der Oder und deren Rück- 
Johrgang 1856. (Nr. 4349) 11 stau 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Februar 1856.
	        
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