Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Gesetz-Sammlung
für  die

Koͤniglichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  6  —

 

(Xr.  4349.)  Statut  des  Bautke=  Tschwirtschener  Deichverbandes.  Vom  21.  Januar
56.

Wr  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  21c.

Nachdem  es  für  erforderlich  erachtet  worden,  die  Grundbesitzer  der  sich
von  der  Iseritz  bis  zur  Mündung  der  Bartsch  erstreckenden  rechtsseitigen  Oder-Niederung
  Behufs  der  gemeinsamen  Anlegung  und  Unterhaltung  von  Deichen
gegen  die  Ueberschwemmungen  der  Oder  zu  einem  Deichverbande  zu  vereinigen,
und  nachdem  die  gesetzlich  vorgeschriebene  Anhbrung  der  Betkheiligten  erfolgt  ist,
genehmigen  Wir  hierdurch  auf  Grund  des  Gesetzes  über  das  Deichwesen  vom
28.  Januar  1848.  G.  11.  und  15.  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1848.
S.  54.)  die  Bildung  eines  Deichverbandes  unter  der  Benennung:

„Bautke-Tschwirtschener  Deichverband“,
und  ertheilen  demselben  nachstehendes  Statut:

S.  1.

In  der  Niederung  des  rechten  Oderufers,  welche  sich  von  dem  rechten  umfong  und
Ufer  der  Iseritz  bis  an  die  Bartsch  und  deren  Mündung  in  die  Oder  erstreckt,  zech  des
werden  die  Eigenthümer  aller  eingedeichten  und  noch  einzudeichenden  Grund-  o  §“
stücke,  welche  ohne  Verwallung  bei  den  bekannten  höchsten  Wasserständen  der
Ueberschwemmung  durch  die  Oder  unterliegen  würden,  zu  einem  Deichverbande
vereinigt.

Dieser  Verband  hat  seinen  Gerichtsstand  bei  dem  Kreisgerichte  zu
Guhrau.

.  2.
Z  Dem  Deichverbande  liegt  die  Herstellung  und  Unterhaltung  eines  wasserfreien
  tüchtigen  Deichs  gegen  die  Ueberschwemmungen  der  Oder  und  deren  Rück-Johrgang
  1856.  (Nr.  4349)  11  stau

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Februar  1856.