Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Die über die neuen Hauptgräben, sowie die über den Teinitz= und Fau- 
den = Graben auf Landstraßen und Kommunikationswegen neu anzulegenden 
Brücken werden vom Deichverbande gebaut und unterhalten. 
Die bereits vorhandenen Brücken über die Hauptgräben, welche wegen zu 
geringer Breite umgebaut werden müssen, werden vom Oeichverbande gebaut und 
wie die unverändert beibehaltenen vorhandenen Brücken von den früher dazu 
Verpflichteten unterhalten. Die zu Wirthschaftszwecken erforderlichen Brücken 
über die neuen Hauptgräben werden vom Deichverbande gebaut und von den- 
jenigen, in deren Interesse sie nöthig sind, unterhalten, die zu solchen Zwecken 
erforderlichen neuen Brücken über den Teinitz= und Fauden-Graben aber von 
den betreffenden Interessenten gebaut und unterhalten, mit Ausnahme der Fälle, 
in welchen sie durch eine Rektifizirung des alten Grabenlaufs nöthig geworden 
sind, in welchen Fällen der Neubau dieser Brücken dem Deichverbande, die spätere 
Unterhaltung aber den bektheiligten Grundbesitzern obliegt. 
Die im Teinitz= und Fauden-Graben anzulegenden Schleusen find, soweit 
sie nicht im Interesse Einzelner als Bewässerungsschleusen eingelegt werden, 
in welchem Falle die Kosten von diesen zu tragen sind, vom Deichverbande 
herzustellen und zu unterhalten. 
Ueber die Benutzung des Teinitz= und Fauden-Grabens und der in sie 
mündenden Gräben sollen besondere Bestimmungen ertheilt werden (ckr. F. 16.). 
Was alle übrigen Hauptgräben betrifft, so darf das Wasser derselben 
ohne widerrufliche Genehmigung des Deichhauptmanns von Privatpersonen we- 
der aufgestaut, noch abgeleitet werden. 
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Auf- 
nahme des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu ver- 
langen. 
Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzuschreiben- 
den Purkten geschehen. 
Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgraben bleibt Sache der 
nach den allgemeinen Vorfluthsgesetzen hierbei Betheiligten. 
S. 5. 
Der Verband hat in dem die Niederung gegen die Oder, die Iseritz und 
die Bartsch abschließenden Deiche die erforderlichen Auslaßschleusen (Deich- 
siele) für die Hauptgräben anzulegen und zu unterhalten. 
g. 6. 
Verpflichtun- Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Naturalleistungen 
gen der Leich der Deichgenossen, sondern durch die Oeichbeamten für Geld aus der Deich- 
geasen Gen, kasse ausgeführt. Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Besoldung 
#inmung ber der Deichbeamten und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten des Ver- 
— bandes etwa kontrahirten Schulden haben die Deichgenossen nach den von der 
alagung ach Regierung zu Breslau auszufertigenden Deichkatastern aufzubringen. 
en dei In denselben wird die Niederung nach dem wtbee welcher sich 
vom Heydauer Pechberge in der Richtung auf das Bartschthal zwischen Rützen 
und
	        
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