Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Die  über  die  neuen  Hauptgräben,  sowie  die  über  den  Teinitz=  und  Fauden
  =  Graben  auf  Landstraßen  und  Kommunikationswegen  neu  anzulegenden
Brücken  werden  vom  Deichverbande  gebaut  und  unterhalten.

Die  bereits  vorhandenen  Brücken  über  die  Hauptgräben,  welche  wegen  zu
geringer  Breite  umgebaut  werden  müssen,  werden  vom  Oeichverbande  gebaut  und
wie  die  unverändert  beibehaltenen  vorhandenen  Brücken  von  den  früher  dazu
Verpflichteten  unterhalten.  Die  zu  Wirthschaftszwecken  erforderlichen  Brücken
über  die  neuen  Hauptgräben  werden  vom  Deichverbande  gebaut  und  von  denjenigen,
  in  deren  Interesse  sie  nöthig  sind,  unterhalten,  die  zu  solchen  Zwecken
erforderlichen  neuen  Brücken  über  den  Teinitz=  und  Fauden-Graben  aber  von
den  betreffenden  Interessenten  gebaut  und  unterhalten,  mit  Ausnahme  der  Fälle,
in  welchen  sie  durch  eine  Rektifizirung  des  alten  Grabenlaufs  nöthig  geworden
sind,  in  welchen  Fällen  der  Neubau  dieser  Brücken  dem  Deichverbande,  die  spätere
Unterhaltung  aber  den  bektheiligten  Grundbesitzern  obliegt.

Die  im  Teinitz=  und  Fauden-Graben  anzulegenden  Schleusen  find,  soweit
sie  nicht  im  Interesse  Einzelner  als  Bewässerungsschleusen  eingelegt  werden,
in  welchem  Falle  die  Kosten  von  diesen  zu  tragen  sind,  vom  Deichverbande
herzustellen  und  zu  unterhalten.

Ueber  die  Benutzung  des  Teinitz=  und  Fauden-Grabens  und  der  in  sie
mündenden  Gräben  sollen  besondere  Bestimmungen  ertheilt  werden  (ckr.  F.  16.).

Was  alle  übrigen  Hauptgräben  betrifft,  so  darf  das  Wasser  derselben
ohne  widerrufliche  Genehmigung  des  Deichhauptmanns  von  Privatpersonen  weder
  aufgestaut,  noch  abgeleitet  werden.

Dagegen  hat  jeder  Grundbesitzer  der  Niederung  das  Recht,  die  Aufnahme
  des  Wassers,  dessen  er  sich  entledigen  will,  in  die  Hauptgräben  zu  verlangen.


Die  Zuleitung  muß  aber  an  den  vom  Deichhauptmann  vorzuschreibenden
  Purkten  geschehen.

Die  Anlage  und  Unterhaltung  der  Zuleitungsgraben  bleibt  Sache  der
nach  den  allgemeinen  Vorfluthsgesetzen  hierbei  Betheiligten.

S.  5.

Der  Verband  hat  in  dem  die  Niederung  gegen  die  Oder,  die  Iseritz  und
die  Bartsch  abschließenden  Deiche  die  erforderlichen  Auslaßschleusen  (Deichsiele)
  für  die  Hauptgräben  anzulegen  und  zu  unterhalten.

g.  6.
Verpflichtun-  Die  Arbeiten  des  Deichverbandes  werden  nicht  durch  Naturalleistungen
gen  der  Leich  der  Deichgenossen,  sondern  durch  die  Oeichbeamten  für  Geld  aus  der  Deichgeasen

  Gen,  kasse  ausgeführt.  Die  erforderlichen  Mittel  zu  den  Arbeiten,  zur  Besoldung

#inmung  ber  der  Deichbeamten  und  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  zum  Besten  des  Ver-—

  bandes  etwa  kontrahirten  Schulden  haben  die  Deichgenossen  nach  den  von  der
alagung  ach  Regierung  zu  Breslau  auszufertigenden  Deichkatastern  aufzubringen.

en  dei  In  denselben  wird  die  Niederung  nach  dem  wtbee  welcher  sich

vom  Heydauer  Pechberge  in  der  Richtung  auf  das  Bartschthal  zwischen  Rützen

und