Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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traͤge anzusammelnden Reservefonds, welche fuͤr beide Theile der Niederung 
gesondert zu halten sind, wird fuͤr den oberen Theil auf dreitausend Thaler, 
fuͤr den unteren auf zehntausend Thaler festgesetzt. 
Aus den Ueberschuͤssen der besonderen Beitraͤge der oberen Interessenten 
für die Unterhaltung ihrer Entwässerungen nach der Bartsch hin wird ein 
Spezial-Reservefonds bis auf Höhe von viertausend Thalern gebildet, welcher 
zur Herstellung ungewöhnlicher Beschädigungen dieser Anlagen, sowie zum Neu- 
bau der Stauschleusen in den Gräben und der über dieselben führenden, vom 
Verbande zu unterhaltenden, Brücken bestimmt ist. 
g. 12. 
Den Besitzern derjenigen Grundstuͤcke, welche durch Ruͤckstau in den 
Hauptgraͤben, aufgestautes Binnenwasser oder Druckwasser unter Wasser gesetzt 
werden, sind für das betreffende Jahr die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge der 
beschädigren Fläche zu erlassen, wenn dieselbe in Folge der Ueberschwemmung 
nach dem Ermessen des Deichamtes weniger als den halben Ertrag einer ge- 
wöhnlichen Jahresnutzung geliefert hat. 
C. 13. 
Die Grundbesitzer, welche wegen zu großer Entfernung oder wegen Sper- 
rung der Kommunikation durch Wasser nicht zu den Naturalhülfsleistungen 
haben aufgeboten oder herangezogen werden können, sollen in den Jahren, in 
welchen ein solches Aufgebot stattgefundem hat, einen besonderen verhältnißmä- 
ßigen Geldbeitrag zur Deichkasse zahlen. 
Der Geldbeitrag wird von dem Deichamte, und auf Beschwerden von 
der Regierung, endgültig festgesetzt. 
F. 14. 
Die schon beslehenden Deichstrecken, deren Unterhaltung der Deichver- 
band übernimmt, gehen gleich den neuen Anlagen in dessen Eigenthum und 
Nutzung über. ½“ Z 
Ooch soll die Nutzung der Gräserei auf den Deichen den bisherigen Eigen- 
thümern des Grundes und Bodens überlassen werden, wenn sie dafür die Fläche 
zur neuen Deichsohle und zum Banquet unentgeltlich hergeben und sich zur un- 
entgeltlichen Hergabe der Erde zu den gewöhnlichen Reparaturen verpflichten. 
Der Nutzungsberechtigte muß sich allen Beschrankungen unterwerfen, 
welche von den Behörden zum Schutze des Deiches für nörhig erachtet werden. 
Wo die Grundbesitzer diese Leisiungen für die Gräsereinutzung nicht über- 
nehmen wollen, da fallt dieselbe dem Deichverbande zu. 
g. 15. 
Die Grundstuͤcke am inneren Rande des Deichbanquets duͤrfen in der 
Regel drei Fuß breit von dessen Fuße ab weder beackert, noch bepflanzt, sondern 
Jahrgang 1856. (Nr. 4310.) 12 nur
	        
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